Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Benutzungsordnung für die Geibachtalhalle Ettersdorf

§1

Allgemeines

Die Gelbachtalhalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Trägerschaft der Stadt Monta­baur. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe die­ser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Montabaur für den Übungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Benutzungsanträge von Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt­teile Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn haben Vorrang.

§2

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benut­zungsvertrages, in dem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszweck und Nut­zungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerken­nen ist. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen die Benutzer die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückge­nommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.

(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.

(5) Die Stadt hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorüberge­hend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen der Stadt nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus- Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§3

Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anord­nungen ist Folge zu leisten.

§4

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesangproben etc.) wird von der Stadt in einem Bele­gungsplan geregelt (§5).

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