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(2) Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach der Abnahme der benutzten Räume, sofern bei der Veranstaltung keine Schäden entstanden sind.
Bitte tragen Sie hier die Bankverbindung ein, auf die die Kaution zurückgezahlt werden kann:
Konto-Nummer:_ BLZ:_ . _
Bank:__
Der Abnahmetermin ist mit dem Hausmeister abzustimmen. Ein Verantwortlicher Vertreter des Veranstalters hat daran teilzunehmen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, evtl. Schäden an Gebäude oder Einrichtung durch Einbehaltung der Kaution zu befriedigen.
§11
Parkordnungsdienst
Ist vor Beginn der Veranstaltung abzusehen, daß der vorhandene Parkplatz nicht ausreicht, um den an der Veranstaltung teilnehmenden Besuchern eine Parkmöglichkeit zu bieten, hat der Veranstalter selbst für einen Parkordnungsdienst zu sorgen. Sofite durch widerrechtlich parkende Fahrzeuge der Einsatz eines Mitarbeiters der Stadt oder Verbandsgemeinde erforderlich sein, werden die Kosten hierfür ebenfalls von der hinterlegten Kaution einbehalten bzw. dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
§12
Brandsicherheitswache
(1) Bei sog. schadensgeneigten Veranstaltungen, wie z.B. Beatparties und ähnlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter auf eigene Kosten eine Brandsicherheitswache zu bestellen.
Die Brandsicherheitswache wird von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt. Den Anordnungen dieser Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten.
(2) Solltet durch den Hausmeister der Gelbachtalhalle oder sonstigen von der Verwaltung beauftragten. Personen vor Ort festgestellt werden, daß die erforderliche Brandsicherheitswache nicht bestellt wurde, kann die Veranstaltung sofort abgesagt werden.
Regreßansprüche hieraus können vom Veranstalter nicht gegen die Stadt bzw. die Verwaltung erhoben werden.
§13
Benennung eines Verantwortlichen
Sofern der Vertragsunterzeichner nicht gleichzeitig auch Organisator bzw. Verantwortlicher für die beantragte Veranstaltung ist, ist die betreffende Person der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich mitzuteilen.
Der benannte Verantwortliche muß für und gegen den Antragsteller entscheidungsbefugt sein. Organisatorische Fragen sind grundsätzlich zwischen der Verwaltung bzw. deren Beauftragten und dem Benannten zu treffen.

