Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Seite 4

§8

Hausrecht

Die Anordnungen des Hausmeisters oder des von der Stadt Beauftragten, die sich auf den Vollzug dieses Vertrages und die ordnungsgemäße Benutzung der Räume beziehen, sind zu befolgen. Organisationsfragen (Garderobe, Einrichtung und Gestaltung der Räume, Benutzung der Lautsprecheranlage etc.) sind rechtzeitig mit dem Hausmeister oder dem von der Stadt Beauftragten zu besprechen.

§9

Haftung

(1) Die Stadt überläßt dem Veranstalter die Gelbachtalhalle sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken etc.) übernimmt die Stadt nicht.

(2) Der Veranstalter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsan­sprüchen gegen die Stadt oder deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Ge­bäuden gemäß § 836 BGB bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Veranstalter haftet, auch für den Betrag der hinterlegten Kaution hinaus, für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen, den Außenanlagen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. Auch haftet der Veranstalter für alle Schäden, die Dritte im Rahmen der Veranstaltung verursachen.

Sofern das Vermögen des Veranstalter nicht ausreicht, um den entstandenen Schaden abzudecken, so haftet der Unterzeichner dieses Benutzungsvertrages persönlich.

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§10

Kaution

(1) Der Veranstalter hat für schadensgeneigte Veranstaltungen wie z.B. Beatparties bis spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution in Höhe von 5 . 000,00 DM bei der Verbandsgemeindekasse Montabaur zu hinterlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Veranstaltung nicht stattfinden.