§11
Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung ist zusätzlich zum Versäumnisentgelt ein Mahnentgelt zu entrichten.
(2) Versäumnisentgelte und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezo- gen.
(3) Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als eine Woche werden die entliehenen Medien schriftlich angemahnt.
(4) Ist die Leihfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, werden die entliehenen Medien durch den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeindeverwaltung eingezogen. Für die Einziehung wird zusätzlich zu den sonstigen Entgelten ein Einziehungsentgelt erhoben.
§12
Behandlung der Medien
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Medien dürfen vom Benutzer nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung von Medien haftet der Entleiher für den Neuwert. Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist nicht gestattet. Für fachgerechte Reparaturen ist das Büchereipersonal zuständig. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(3) Die Benutzung der Stadtbücherei geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur überläßt den Benutzern die Einrichtungen der Stadtbücherei in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Für in den Räumen der Stadtbücherei abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände der Benutzer und sonstigen Besucher übernimmt die Stadt Montabaur keine Haftung.
§13
- Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) De r Schadenersastz bemißt sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§14
Hausordnung, Hausrecht
(1) Der Stadtrat beschließt eine Hausordnung für die Stadtbücherei Montabaur.
(2) Das Hausrecht in der Stadtbücherei üben die Beauftragten der Stadt Montabaur aus. Beauftragte der Stadt Montabaur sind das Büchereipersonal und die für die Stadtbücherei zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
I vom 1995 XI
g vom 1995 . XI

