§15
Ausschluß von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
§16
O rdnungswid rigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Ausleihfrist um mehr als 4 Wochen überschreitet,
2. die Herausgabe entliehener Medien verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100,— DM je entliehenem Medium geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 10. 1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.
(2) Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Satzung der Stadtbücherei Montabaur vom 13. April 1981 außer Kraft.
5430 Montabaur,
(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

