Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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§5

Benutzerausweis

(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

§6

Ausleihe, Leihfrist

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leih­frist ausgeliehen werden.

(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher mit Ausnahme des Präsenzbestandes vier Wochen, für Zeitschriften, AV-Medien und Spiele zwei Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werdea

(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestel­lung vorliegt.

(4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§7

Ausleihbeschränkungen

(1) Medien, die zum Präsenzbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbüche­rei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausge­schlossen werden. Auf besonderen Antrag kann die Büchereileitung die Ausleihe einzelner Medien des Präsenzbestandes bis zum nächstfolgenden Ausleihmorgen zulassen.

(2) Bewegliche und unbewegliche technische Einrichtungen dürfen nur in den Räumen der Stadtbücherei benutzt werden. Einzelheiten der Benutzung regelt das Büchereipersonal.

§8

Vorbestellungen

Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbücherei auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung eines Entgeltes für die Benachrichtigung entgegennehmen.

§9

Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbe­stimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Für die Benachrichtigung des Le­sers ist ein Entgelt zu entrichten.

§ io

Entgelte

Der Stadtrat beschließt eine Entgeltordnung für die Stadtbücherei Montabaur. Nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhebt die Stadtbücherei Entgelte: