Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Satzung

der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbücherei) vom_

Der Stadtrat hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. 1994 S. 153) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des We­sterwaldkreises vom 9. April 1981 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§i

Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Montabaur. Sie fuhrt den Na­menStadtbücherei Montabaur.

(2) Die Stadtbücherei verfolgt ausschließlich gemeinnützige« Zwecken. Sie dient der allgemei­nen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestal­tung.

( 3 ) Die Benutzung der Stadtbücherei ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach der Entgeltordnung für die Stadtbücherei Montabaur in der jeweils gültigen Fassung erhobea

§ 2

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur bekanntgemacht.

§3

Benutzer

Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung sowie der erlassenen Hausordnung und der Ent­geltordnung berechtigt, diff-Siadtbücherei zu benutzen.

§4

Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die perso­nenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen ge­speichert. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift, diese Satzung, sowie die Hausordnung und die Entgeltordnung zur Kenntnis genommen zu haben

(2) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer An­schrift unverzüglich mitzuteilen.