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2.7 Die bisherige Festsetzung "Anlage für den Gemeingebrauch" wird zugunsten einer Wohnbebauung aufgegeben und das Gelände in 4 Baugrundstücke
aufgeteilt.
2.8 Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf höchstens 2, zuzüglich einer Einliegerwohnung, begrenzt.
2.9 Ansonsten gelten die übrigen Textfestsetzungen des Bebauungsplanes in vollem Umfange weiter.
3. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
3.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.
und Bitumendecke sind nicht zulässig.
Wirkungen der Versiegelung soll das Dachoberflächcn- über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der
3.4
Geschlossene Beton- Zur Minimierung der wasser nicht direkt Niederschlagswasser in einer Zisterne zu Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
Im Bereich der Wohnbauflächen sind mind. 60 V> der nicht überbaubaren Grundstücks fläche als Garten- oder Grünflächen anzulegen und 2b unterhalten.
4. Die Planskizze wird Bestandteil der Änderungssatzung.
3. Satzungsbeschluß gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO
Der Stadtrat beschließt die Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" für das Grundstück Flur 39, Flurstück 16/2 als Satzung.
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56410 Montabaur. 28. Juni 1995
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