Akte 
Sitzung 24. August 1995
Entstehung
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Im Namen der Stadt Montabaur

Bgänzungsblatt Nr. 1

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28.06.1995

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J j Begründung:

I Das sich ira Eigentum der Stadt befindliche Grundstück Flur 39, Flurstück 16/2 an der Straße "Am Himmelfeld" sollte nach den bisherigen Festsetzungen im I Bebauungsplan als Fläche für den Gemeingebrauch, d. h. Kindergarten und Spiel­platzfläche, Verwendung finden. Diese ursprüngliche Intention wurde bereits aufgegeben und nach einer Verkleinerung des maßgeblichen Gebietes ein Bolzplatz ausgewiesen.

Zwischenzeitlich hat sich jedoch durch die Ausweisung des ICE-Bahnhofes Montabaur die Notwendigkeit ergeben, für die dort noch lebenden Familien Ersatzgrundstücke im Rahmen notwendig werdender Aussiedlungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür bietet sich insbesondere Gelände an, welches im Eigentum der Stadt Montabaur steht.

Hinzu kommt, daß der Bedarf für die Ausweisung der vorgesehenen Freizeitanlage bereits durch den am Rand des Mondringes befindlichen Ballspielplatzes sowie die weiteren im Stadtgebiet befindlichen Sportanlagen gedeckt sein dürfte. Auf­grund dessen soll jetzt eine Aufteilung des Grundstückes in bebaubare Flächen erfolgen und ein reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Das dazu zur Verfügung stehende Gelände mußte im Anschluß an die Durchführung des Verfahrens der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verkleinert werden, um den geltend gemachten Bedenken des Forstamtes und der unteren Landespflegebehörde nachzu­kommen. Aufgrund dessen werden nicht wie bisher 5, sondern lediglich 4 Bau­plätze ausgewiesen, von denen einer über eine private Stichstraße erschlossen werden muß.

Letztlich spricht auch für eine Ausweisung des Baugebietes, daß sich dieses in einem bereits überwiegend bebauten Bereich befindet, wodurch die Erschließung mit Wasser, Abwasser und Elektrizität gesichert ist und auch die verkehrsmäßige Anbindung über die Straße "Am Himmelfeld" gewährleistet werden kann.

Außerdem ist dadurch eine verstärkte Nutzung dieser bereits vorhandenen Infra­strukturanlagen gewährleistet und eine Verlagerung der Wohnbebauung in den Außenbereich wird vermieden.

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Nr.

I vom 1995 XI

g vom 1995 - XI