Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG

MOHTABAUR

Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr. Al

Oatum

24.05.1995

OruckMCh« Nr. (ggf. NaciWlgv«^

154/1995

8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:

8.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.

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8.2 Fußwege sind entsprechend Nr. 11.1 anzulegen.

8.3 Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.

21

8.4

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So-

Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das*Dach­flächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werdne. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden.

Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 cbm betragen, mindestens jedoch 2 cbm.

Alternativ ist anstelle einer Sammlung des Zisternenwassers auch eine Versickerung in einer Zisterne zulässig.

11. Gebote für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen

Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, St räuchern und sonstigen Bepflanzungen;

Hier wird,unter dem Punkt "Zu pflanzende Bäume" eingefügt-

Im Vorgartenbereich ist auf jedem Grundstück ein Laubbaum 1. oder 2. Ordnung oder ein Obstbaumhochstamm zu pflanzen.

Es wird empfohlen, je angefangene 200 m 2 Grundstücks fläche zusätzlich 3 Laubsträucher. sowie einen Baum 1. bis 2. Ordnung oder ein Obstbaum­hochstamm im Bereich nicht überbaubarer Grundstücksflächen oder alternativ mindestens zwei Laubbäume 1. bis 2. Ordnung oder zwei Obstbauhochstämme anzupflanzen.

Die angepflanzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen.

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