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Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsblatt Nr. /)£
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24 . 05.1995
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154/1995
Außerdem sind mind. 60 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Garten- oder Grünflächen anzulegen und zu unterhalten.
Die Ausuahl der Sträucher und Bäume erfolgt nach den in den Textfestsetzungen vorgesehenen Pflanzlisten.
Es wird zusätzlich empfohlen
- anstelle von pflegeintensiven Zierrasenflächen besser Blumenwiesen und Wildstaudenbereiche anzulegen
- Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Tümpel, Kompoststätten usw. als Teil lebensraum für die heimische Tierwelt zu schaffen und zu erhalten
- die Gartenanlagen sowie die Grün- und Freiflächen naturgemäß zu gestalten und zu pflegen.
- vgl. auch Ziffer 2 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen -
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1 Dachgestaltung
1.1.1 Dachform und Dachneigung:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 45° (bisher 35° bis 45°) zulässig.
1.1.2 Dacheindeckung:
Die Beschränkung der Dacheindeckung auf schwarz bis schieferfarbene Materialien wurde ersatlos gestrichen.
1.1.4 Diese Ziffer wurde neu gefaßt - Vollgeschosse im Dachraum -.
1.2 Fassadengestaltung und Farbgebung:
Hier wurde die Aufzählung der zur Gestaltung der Gebäudeaußenwände vorgeschlagenen Materialien um Klinker ergänzt, sowie der Satz "Grelle Außenanstriche sind nicht zulässig" ersatzlos aestrichen.
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