Satzung
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zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur
Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§ 25 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom Oö.^September 1994 beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 06. September 1994 wird wie folgt geändert:
1 § 4 Abs. 4 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
"Die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrats erfolgt durch gemeinsame Beratung beider Ausschüsse und Empfehlungsbeschluß des Bauausschusses. Auf Antrag ist auch ein Empfehlungsbeschluß des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen ."
2. § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz l, 31, 33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungsbefugnis nach § 6 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist ."
3 § 6 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:
"6. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz l, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben bzw. die Teilung des Grundstücks die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden."
4 § 11 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 8 Abs. 2."
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur,
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(S.)
Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

