Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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Satzung

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zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§ 25 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom.^September 1994 beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 06. September 1994 wird wie folgt geändert:

1 § 4 Abs. 4 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

"Die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrats erfolgt durch gemeinsame Beratung bei­der Ausschüsse und Empfehlungsbeschluß des Bauausschusses. Auf Antrag ist auch ein Empfeh­lungsbeschluß des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen ."

2. § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz l, 31, 33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungsbefugnis nach § 6 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist ."

3 § 6 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:

"6. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz l, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben bzw. die Teilung des Grundstücks die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden."

4 § 11 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 8 Abs. 2."

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur,

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(S.)

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister