Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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Für die Erteilung des Einvernehmens für Bauvorhaben im Außenbereich ist - da § 35 BauGB in § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung nicht erwähnt ist - der Stadtrat zuständig. Es erscheint zweckmäßig, die Zuständigkeit für diese Entscheidungen auf den HFA und BA zu übertragen. Dies sieht der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf so vor.

2. Arbeitsweise des HFA und BA bei der Vorbereitung von Stadtratsentscheidungen:

Nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung entscheidet der BA immer nur zusammen mit dem HFA. Gemeinsame Abstimmungen beider Ausschüsse sind nicht vorgesehen. Vielmehr müssen nach der gemeinsamen Beratung jeweils getrennte Abstimmungen herbeigeführt werden.

Sofern der HFA und der BA nur die Aufgabe haben, Beschlüsse des Stadtrats vorzubereiten (also in den Fällen des § 4 Abs. 4 der Hauptsatzungj erübrigt sich in den meisten Fällen ein Empfehlungsbeschluß des HFA, weil

- der HFA sich nur aus Ratsmitgliedem zusammensetzt,

- der Stadtrat ohnehin nicht an das Ausschußvotum gebunden ist.

Die Intention, Fachleute, die nicht dem Stadtrat angehören, an der Entscheidung zu beteiligen, läßt sich durch einen (Empfehlungs-)Beschluß des BA erfüllen. Ein Empfehlungsbeschluß des HFA erscheint nicht erforderlich.

3. Aufwandsentschädigung der S tadtbeigeordneten bei kurzzeitigen Vertretu ngen des

Stadtbürgemeisters

Die Regelung des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung, die dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes entnommen worden ist, hat sich in der Praxis als zu kompliziert erwiesen. Entsprechend der vom Verbandsgemeinderat bereits beschlossenen Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde empfehlen wir, zur Verwaltungsvereinfachung in § 11 Abs. 1 Satz 3 zu regeln, daß die Stadtbeigeordneten bei Vertretungen des Stadtbürgermeisters, die keinen vollen Tag dauern, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gern. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung erhalten. Diese Regelung kommt insbesondere zum Tragen bei Vertretungen des Stadtbürgermeisters im Rahmen einer Festveranstaltung bzw. bei Gratulationen von Ehe- und Altersjubilaren. Hier ist dann im Einzelfall zu ermitteln, wie lange die Vertretung gedauert hat. In der Regel wird der Mindestbetrag von 19,60 DM nicht erreicht, so daß dieser Betrag auszuzahlen ist. Die von uns vorgeschlagene Regelung bewirkt, daß - unabhängig von der Dauer der Veranstaltung - der Betrag von 20 DM ausgezahlt wird.

Besdilußvorsdilag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 06. September 1994 in der als Anlage beigefügten Form.

Finanzielle Auswirkungen:

O ja _Onrin

Veranschlagung

im O Verwaltungs- O Vermögens-

Haushalt 1995

O Nein

O Ja. mit DM noch verfügl

Montabaur, 04.04.1995

ushaltss|Sell

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

ikr&uaeserKbnis

Gremium

I Sitzung am

TOP

O einstimmig

-QjOIt Stimmenmehrheit

|Ja |Nein |Enthammg Laut

1 | O Besdtlußvorscfalait

Abweidiender

O Beschluß