Akte 
Sitzung 08. Juni 1995
Entstehung
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Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

Im Namen der Stadt Montabaur

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Anlaqe Wr. 1 zur Niederschrift

Beschlußvoriage

O öffentliche ® nichtöffentlich

Datum

Q4.Q4J995

Drucksache-Nr. (ggfs. Nachtragrvermcrk)

104/1995

HEA.

. 26 . 0-42995

,Stadtrat.

08.06.1995

Betreff

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur

Problem beschreibung.Be grün dune:

Die vom Stadtrat im Aug. 1994 beschlossene Hauptsatzung bedarf nach den ersten Erfahrungen nach Einschätzung der Verwaltung folgender Änderungen:

1. Delegation von Entscheidungs befugnissen auf den Stadtbürgermeister:

§ 47 Abs. I Satz 3 GemO ermächtigt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05.10.1993 (GVB1. S. 481) am 12.06.1994 den Gemeinderat, bestimmte Angelegenheiten, die an und für sich Aufgabe des Gemeinderats sind, zur dauerhaften Erledigung an den Bürgermeister zu übertragen. Dazu bedarf es einer Regelung in der Hauptsatzung.

In der Vergangenheit war umstritten, ob die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB Aufgabe des Gemeinderats ist oder - als Angelegenheit der laufenden Verwaltung gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO - in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fällt. Inzwischen ist es herrschende Meinung, daß die Erteilung des Einvernehmens nicht unter den Begriff der "laufenden Verwaltung" zu subsumieren ist. Eine Zuständigkeit des Bürgermeisters besteht also nur, wenn der Stadtrat dem Bürgermeister diese Angelegenheit durch Hauptsatzungsregelung übertragen hat.

In der geltenden Hauptsatzung der Stadt Montabaur ist eine Übertragung der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf den Stadtbürgermeister nicht erfolgt. Vielmehr ist diese Kompetenz dem Bauausschuß (BA) und dem Haupt- und Finanzausschuß (HFA) übertragen worden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung). Folge ist, daß alle Bauanträge im unverplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§33 BauGB) oder - sofern Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind - im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dem HFA und BA vorzulegen sind. Die Tagesordnung der Sitzungen beider Ausschüsse war demzufolge in den vergangenen Sitzungen "überfrachtet". Es hat sich gezeigt, daß es sich vielfach um reine Routineangelegenheiten handelte, die ohne weiteres auch die Verwaltung hätte entscheiden können. Entsprechende mündliche Erklärungen aus den Reihen beider Ausschüsse sind auch abgegeben worden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, in unproblematischen Fällen die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf den Stadtbürgermeister zu übertragen. Die rechtliche Eingrenzung unproblematischer Fälle erfolgt - entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz - durch die Formulierung "... wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden ".

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g vom 1995 . XI

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