Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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Gestalterische und bauordnunqsrechtliche Festsetzung*»^

gern. S 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 m und rs)

LBauQ

* Notwendige Einfriedungen sind innerhalb von Pflanzungen oder hinter einer Pflanzung zum Betriebsgelände hin an­zubringen .

* Für alle Bauvorhaben sind den Bauantragsunterlagen Frei- flächengestaltungs- und Bepflanzungspläne beizulegen,die mit der Unteren Landespflegebehörde abzustimmen sind. Die Planung ist im ersten Jahr nach Fertigstellung der{ Hochbauten zu realisieren.

* Die farbliche Gestaltung der Gebäude ist der Landschaft durch die Verwendung abgetönter, "gedeckter Erdfarben" anzupassen (z.B. gelbliches, grünliches oder bräunliches Ocker, Rotbraun oder Sepiabraun). Auf grelle Farben oder ein intensives Weiß ist auf jeden Fall zu verzichten.