Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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Verkehrsflächen gern. 5 9 CH Nr. 11 BauGB

* Verkehrsflächen, die im Zuge der Gebietsausweisung aus­gebaut werden, sind auf ein Minimum zu beschränken. Für die Erschließungsstraße ist eine Breite von 8,50 m (einschließlich Gehwege) ausreichend.

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Oberirdische private und öffentliche Stellplatz-Anlagen sind einzugrünen und mit Pflanzstreifen für Bäume zu gliedern. Für jeweils 5 Stellplätze ist die Pflanzung eines Baumes I. Ordnung vorzusehen.

Stellplätze, sowie gering frequentierte Verkehrsflächen (z.B. Fußwege) sind mit wassergebundener Decke, Rasen­pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine Versiegelung notwendig ist (z.B. bei Flächen, auf denen mit Schad­stoffen gearbeitet wird).

Maßnahmen zum Schutz. zur Pflege und zur Entwicklung von

Natur und Landschaft gemäß 5 9 fl 1 ) Nr. 20 BauGB

* Für alle Erdarbeiten gelten die Aussagen der DIN 18915 Blatt 3. Während der Bauarbeiten ist der Oberboden ge­trennt vom Unterboden zu entnehmen, zu lagern und nach Abschluß der Bauarbeiten wieder aufzubringen. Ober­bodenlager im Bereich der im Plan nach § 9 BauGB Abs. 1 Nr.20 dargestellten Flächen (Quellbereich) sind nicht zulässig.

* Der Verbleib überschüssiger Bodenmassen ist mit Ein­reichung des jeweiligen Bauantrages?anzugeben.