Verkehrsflächen gern. 5 9 CH Nr. 11 BauGB
* Verkehrsflächen, die im Zuge der Gebietsausweisung ausgebaut werden, sind auf ein Minimum zu beschränken. Für die Erschließungsstraße ist eine Breite von 8,50 m (einschließlich Gehwege) ausreichend.
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Oberirdische private und öffentliche Stellplatz-Anlagen sind einzugrünen und mit Pflanzstreifen für Bäume zu gliedern. Für jeweils 5 Stellplätze ist die Pflanzung eines Baumes I. Ordnung vorzusehen.
Stellplätze, sowie gering frequentierte Verkehrsflächen (z.B. Fußwege) sind mit wassergebundener Decke, Rasenpflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine Versiegelung notwendig ist (z.B. bei Flächen, auf denen mit Schadstoffen gearbeitet wird).
Maßnahmen zum Schutz. zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft gemäß 5 9 fl 1 ) Nr. 20 BauGB
* Für alle Erdarbeiten gelten die Aussagen der DIN 18915 Blatt 3. Während der Bauarbeiten ist der Oberboden getrennt vom Unterboden zu entnehmen, zu lagern und nach Abschluß der Bauarbeiten wieder aufzubringen. Oberbodenlager im Bereich der im Plan nach § 9 BauGB Abs. 1 Nr.20 dargestellten Flächen (Quellbereich) sind nicht zulässig.
* Der Verbleib überschüssiger Bodenmassen ist mit Einreichung des jeweiligen Bauantrages?anzugeben.

