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Im Namen der stadt montabaor
Ergänzungsblatt Nr.
1
Oatum
31.03.1995
Orucksaen« Nr. (ggf. Nacfitragvtrm««*)
115/1995
2.6 Die überbaubaren Flächen werden entsprechend dem beigefügten Planentwurf abgeändert.
2.7 Die bisher vorgesehene Fläche für den Gemeinbedarf / Spielplatz wird zugunsten einer Hohnbebauung auf gegeben. Zu diesem Zweck wird die zur Verfügung stehende Fläche geteilt und zwei Baugrundstücke ausgewiesen.
2.8 Für den unmittelbar am Sonnenring gelegenen Teil des Grundstückes wird außerdem die einzuhaltende Firstrichtung vorgegeben.
2.9 Die verkehrsmäßige Anbindung des zweiten Grundstücksteils wird über den Heg Flurstück 88 erfolgen.
2.10 Ansonsten gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes "Himmelfeld 1 ' zum Maß der baulichen Nutzung / gestalterische Festsetzungen in vollem ömfang weiter.
2.11 Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf höchstens zwei, zuzüglich einer Einliegerwohnung, begrenzt.
3. Grünordnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB
3.1 Geschlossene Wand- und Fassadenflächen, ausgenommen sind flächige Holzverkleidungen, sind zumindest zu 50 X mittels Selbstklimmern oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrünen. Als geschlossen gilt auch eine Wandfläche, wenn der Anteil der Fenster oder sonstigen Öffnungen weniger als 10 X der Gesamtwandfläche ausmacht.
3.2 Flachdächer sind zu begrünen.
3.3 Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.
3.4 Die nicht zur Bebauung ausgewiesenen Flächen eines jeden Baugrundstückes sind zumindest 60 X grünordnerisch zu gestalten. Darauf sind pro angefangene 250 m 2 Baugrundstücksgröße entweder drei Sträucher oder ein Baum 1. bis 2. Ordnung bzw. ein Obstbaum; alternativ zwei Bäume 1. bis 2. Ordnung oder zwei Obstbäume anzupflanzen.
3.5 Die Auswahl der Pflanzen erfolgt nach der anliegend beigefügten Pflanzenliste.
4. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke. Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen. Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
4.2 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das Dachoberflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 4 5 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
5. Brennstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
5.1 Feste und flüssige Brennstoffe zur zentralen Beheizung der Häuser werden nicht zugelassen. Zur zentralen Beheizung der Häuser ist nur Gas zulässig.
5.2 Kachelöfen können als zusätzliche Heizquelle mit Gas und festen
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