VERBANDSGEMEINOEYERWALTUNG
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Ergänzungsblatt Nr. 3
Im Namen der Stadt Montabaur
Datum
03.04.1995
Oaicksactt« Nr. (ggf. Nac/wagvtrm«m>
114/1995
Belange nicht geltend gemacht.
II. Der Stadtrat stimmt der durch Beschluß vom 03.05.1994 eingeleiteten Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" mit folgendem Inhalt zu:
1. Art der baulichen Nutzung entsprechend dem beigefügten Planentwurf wird für das Baugebiet WR festgesetzt.
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung / gestalterische Festsetzungen
2.1 Anzahl der Vollgeschosse: I
Die Traufhöhe beträgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Himmelfeld" 5 m. In Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachneigung von 18° kann sich auch keine überdimensionale Firsthöhe ergeben.
2.2 Die Bauten sind als Einzelhäuser in offener Bauweise auszuführen.
2.3 Die Grundflächenzahl wird auf 0,3 festgelegt.
2.4 Es sind nur Satteldächer zulässig.
2.5 Die Anbringung von Solaranlagen auf den Dächern ist erlaubt.
2.6 Die überbaubaren Flächen werden entsprechend dem beigefügten Planentwurf abgeändert.
2.7 Die bisherigen Festsetzung "Anlage für den Gemeingebrauch" wird zugunsten einer Wohnbebauung aufgegeben und das Gelände wird in 4 Baugrundstücke aufgeteilt.
2.8 Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf höchstens zwei, zuzüglich einer Einliegerwohnung, begrenzt.
2.9 Ansonsten gelten die übrigen Textfestsetzungen des Bebauungsplanes "Himmelfeld" bezüglich des Hasses der baulichen Nutzung bzw. der gestalterischen Festsetzungen weiter.
3. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
3.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen. Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
3.2 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das Dachoberflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 , betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
4. Brennstoffe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
4.1 Feste und flüssige Brennstoffe zur zentralen Beheizung der Häuser werden nicht zugelassen. Zur zentralen Beheizung der Häuser ist nur Gas zulässig.
4.2 Kachelöfen können als zusätzliche Heizquelle mit Gas und festen Brennstoffen betrieben werden. Wind- und Solarenergie sowie weitere regenerative Energien sollen genutzt werden.
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