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Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsblatt Nr. 2 o
Oatum
15.03.1995
Oruckucht Nr. (ggf. Nacmrigv,^^,
113/1995
7. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
7.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke. Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.
7.2 Fußwege sind entsprechend Nr. 7.1 anzulegen.
7.3 Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
7.4 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das Dachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden.
Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 2 betragen, mind. jedoch 2 m 2 .
Ä. Gestaltung der baulichen Anlagen
%.l Es sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis 45° zulässig.
$.2 Bei Hausgruppen ist eine einheitliche Dachneigung und Firstrichtung, auch für die Nebengebäude. voraeschrieben.
.3 Dachaufaubauten dürfen pro Hausseite eine Breite von max. 2/5 der Gesamtlänge nicht überschreiten.
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4 Hausgruppen sind in Material und Farbe einheitlich zu gestalten.
III. Der Stadtrat stimmt dem Bebauungsplanentwurf einschl. Begründung, Textfestsetzungen und dem landespflegerischen Planungsbeitrag in der Form zu,
- wie sie in der heutigen Sitzung Vorgelegen haben und
- der Beschlußvorlage mit Ausnahme des landespflegerischen Planungsbeitrages, von dem jeweils ein Exemplar den Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde, beigefügt ist.
IV. Beschluß zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat beschließt, den Bebauungsplan einschl. Begründung, Textfest- setzungen und dem landespflegerischen Planungsbeitrag für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mind. 1 Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf , das Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die Verwaltung wird gleichzeitig beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der Offenlage sowie den Planänderungen zu unterrichten.
Fortwttung
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