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In Namen der Stadt Montabaur
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Ergänzungsblatt Nr. 21
Datum
15.03.1995
Oructuacft* Nr. (ggf. Nacfltrigv«rm«rkl
113/1995
Begründung:
Die Stadt Montabaur beabsichtigt, im Bereich de9 Stadtteiles Eigendorf ein weiteres Wohngebiet zu schaffen. Die bisher dort vorhandenen Baugebiete sind fast vollständig bebaut.
Um der gegebenen Nachfrage von Baugrundstücken in der Stadt Montabaur und im Bereich des Stadtteiles Eigendorf entsprechen zu können, ist es notwendig, weitere Wohnbauflächen auszuweisen.
Um den zukünftigen Bedarf, der sich insbesondere auch durch die geplante Ansiedlung des ICE-Bahnhofes Montabaur neben dem Eigenbedarf ergeben dürfte, war es notwendig, das Plangebiet zumindest ansatzweise einer verdichteten Bebauung zuzuführen. Zu diesem Zweck wurde etwa die Hälfte der vorgesehenen Bauflächen für Einfamilienhäuser und der verbleibende Rest für die Bebauung mit Hausgruppen vorgesehen. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, daß damit auch ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden verbunden ist.
Durch entsprechende planerische Festsetzungen soll auch gewährleistet werden, daß sich das Neubaugebiet in die vorhandene, eher dörfliche Struktur von Eigendorf einfügt. Aufgrund dessen wurden bestimmte Festlegungen bezüglich Geschossigkeit, Anzahl der Wohneinheiten, Firsthöhe usw. getroffen.
Aufgrund der durchgeführten landespflegerischen Planungsarbeiten ergab sich die Notwendigkeit, im Plangebiet selbst eine größere Grünfläche auszuweisen, da entlang eines bestehenden wasserführenden Grabens nach § 24 Landespflegesetz schützenwerte Flächen nachgewiesen wurden.
Um die Überlebensfähigkeit dieser Gebiete zu gewährleisten, war es außerdem notwendig, eine räumliche Vernetzung mit dem. Offenland und eine Einbettung in weitere Grünbereiche sowie die benachbarten Feuchtwiesen und Gehölzstrukturen vorzunehmen und den gesamten Bereich als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan auszuweisen.
Das Plangebiet "Verlängerte Südstraße" ist seitens der Verbandsgemeinde mit in das Verfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen, so daß der Bebauungsplan insoweit parallel zum FNP gemäß § B Abs. 3 BauGB aufgestellt wird.
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Nr.
.995 XI
I vom 1995 XI
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