Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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VERBANDSSErtt IrtücVERkAL N flWTABAUR

Ergänzungsblatt Nr.

19

Im Namen der Stadt Montabaur

I Oatum

I 15.03.1995

Oruckuch* Nr. (ggf Nzchtrzgvermtno

113/1995

5.2 Im Plangebiet 3 sind oberirdische Garagen und Carports auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind max. ein Drittel der erforderlichen Stellplätze als offene Stellplätze zulässig. Auch hier gelten bei Grenzbebauung die Vorschriften der Landesbauordnung.

Die Anlage von Tiefgaragen wird empfohlen.

6. Grünordnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB

6.1 Geschlossene Wand- und Fassadenflächen, ausgenommen sind flächige

Holzverkleidungen, sind zumindest zu 50 54 mittels Selbstklimmern oder Rank- bzw. Kletterpflanzen zu begrünen. Als geschlossen gilt auch eine Wandflache, wenn der Anteil der Fenster oder sonstigen Öffnungen weniger als 10/4 der Gesamtfläche ausmacht.

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6.2 Flachdächer sind zu begrünen.

6.3 Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.

6.4 Im Bereich der Wohnbauflächen sind mind. 75 54 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Garten- oder Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. Dabei sind pro angefangene 250 m 2 Baugrundstücksgröße entweder drei Sträucher oder ein Baum 1. bis 2. Ordnung bzw. ein Obstbaum: alternativ zwei Bäume 1. bis 2. Ordnung oder 2 Obstbäume anzupflanzen.

6.5 Die Auswahl der Pflanzen erfolgt nach der anliegend beigefügten Pflanz­liste.

6.6 Es wird empfohlen,

- anstelle von pflegeintensiven Zierrasenflächen, Blumenwiesen und Wildstaudenbereiche anzulegen,

- Kleinstrukturen, wie Steinhaufen, Tümpel, Kompoststätten usw. als Teillebensraum für die heimische Tierwelt zu schaffen und zu erhalten,

- die Gartenanlagen sowie die Grün- und Freiflächen naturgemäß zu gestalten und zu pflegen.

Umwelt- sowie Haupt- und Finanzausschuß stimmten mehrheitlich für eine Streichung der Ziffern 6.2, 6.3 und 6.5, während die Abstimmung im Bauaus­schuß zur Stimmengleichheit führte, weshalb eine Entscheidung des Stadt­rates notwendig ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zumindest die Ziff. 6.1, 6.4 und 6.5 zur Erfüllung des landespflegerischen Planungsbeitrages erfor­derlich sind.

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Fortsetzung

Er3*nzungsblatt

Nr.

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