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MONTABAUR
Im Namen der Stadit Montabaur
Ergänzungsblatt Nr.
16
Ottum
15 . 03.1995
OruckMCh« Nr. (ggt NjcMngy*^
113/1995
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung / gestalterische Festaet- j zungen
2.1 Die Grundflächenzahl wird auf 0.4 und die Geschoß flächenzahl auf 0,6 festgelegt.
2.2 Anzahl der Vollgeschosse = II
2.3 Die max. Firsthöhe wird auf 9 m festgelegt. Als unterer Bezugspunkt gilt die Oberkante Rohfußboden; oberer Bezugspunkt ist die Oberkante Dacheindeckung.
Die Oberkante Rohfußboden Erdgeschoß darf bei bergseitiger Erschliessung nicht mehr als 0,40 m über dem höchsten Punkt der Oberkante fertige Straßendecke bzw. 0,70 m über dem höchsten Punkt der Oberkante^ der Baustraße liegen - vergl. Schemaschnitt A -. ™
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In hängigem Gelände darf bei talseitiger Erschließung die Höhe Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses, gemessen an der bergseitig gele- genen Gebäudekante zum Schnittpunkt• des natürlichen Geländes, 0,40 m nicht überschreiten - vergl. Schemaschnitt B -.
Liegt die Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses talseitig im Mittel mehr als 1,40 m über natürlichem Gelände, so wird eine Dachneigung von mind. 38° vorgeschrieben - vergl. Schemaschnitt C -.
Das Geländeprofil darf nur in dem Maß verändert werden, wie es für die Bebauung und Erschließung der Grundstücke unbedingt notwendig ist.
3. Bauweise
3.1 Im Plangebiet 1 ist offene Bauweise mit Einzelhäusern, in den Plangebieten 2+3 geschlossene Bauweise mit Hausgruppen vorgeschrieben.
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3.2 Im Plangebiet 1 sind max. 3 Wohneinheiten pro Haus, in den Plangebie- ten 2+3 max. 2 Wohneinheiten pro Haus zulässig.
4. Uberbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücks flächen sind durch Baugrenzen im Plan festgesetzt. Entlang des Wasserlaufes ist ein beidseitiger Abstand von 3 m einzuhalten. In einem beidseitigen Bereich von 10 ra entlang des Grabens dürfen keine Abgrabungen, Auffüllungen oder sonstige den wasser- bzw. hochwasserabflußbehindernde Maßnahmen durchgeführt werden.
5. Stellplätze und Garagen
5.1 In den Plangebieten 1 + 2 sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, wobei bei Grenzbebauung die Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten sind.
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Nr.

