VERBANDSGEMEINÜEVERWAITUNG
nun
Ergänzungsblatt Nr. 17
Im Namen der Stadt Montabaur
Qatum
15.03.1995
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
113/1995
Aufgrund dessen ist eine abwassertechnische Erschließung nur im Mischsystem entsprechend der Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke vom 19.01.1995 möglich.
Durch diesbezügliche Textfestsetzungen wird die Anlage von Zisternen auf den einzelnen Grundstücken vorgeschrieben und die Flächenversiegelung für öffentliche und private Verkehrsflächen. Terrassen usw. minimiert.
Letztlich wurde entlang des Wasserlaufes ein nicht überbaubarer Bereich von 3 m eingehalten und durch eine Textfestsetzung auf die Beachtung des 10 m Bereiches entlang des Baches hingewiesen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die vorgebrachten öffentlichen Belange der unteren Wasserbehörde in Abwägung mit den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belangen zu einer überwiegenden Berücksichtigung führten bzw. aus technischen Gründen eine Zurückweisung notwendig machten.
2.3 Bedenken und Anregungen des Kulturamtes Westerburg entsprechend des Schreibens vom 17.06.1994
Das Kulturamt Westerburg regt an, den Wegezug von der Köppelstraße zum Sportplatz Horressen sowie den Anschluß an das landwirtschaftliche Wegenetz im Süden des geplanten Baugebietes zu erhalten.
BeschlußVorschlag:
Die Bedenken und Anregungen werden im Rahmen der gemeindlichen Abwägung in vollem Umfange berücksichtigt.
So sieht der Planentwurf in Verlängerung der Erschließungsstraße zur Köppelstraße einen Zugang zu dem südlichen Bereich vorhandenen Wegen vor.
Außerdem ist von dieser Straße auch ein nach Osten verlaufender Weg vorgesehen, der das landwirtschaftliche Wegenetz erreichbar macht.
Weitere Bedenken und Anregungen wurden von seiten der Träger öffentlicher Belange nicht geltend gemacht.
II. Der Stadtrat stimmt dem durch Beschluß vom 03.05.1994 eingeleiteten
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan "verlängerte Südstraße" mit folgendem Inhalt zu:
1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend des beigefügten Planentwurfes wird für das Plangebiet WA entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Fortsetzung
ErgsnxungsWatt
Nr.
I vom
995
XI
vom
395
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95
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I vom 1995 XI
g vo 1995 . XI

