VtnßANDSSEKEINDEVERWALTUNS M QMTABAÜR
Ergänzungsblatt Nr. 14
Im Namen der Stadt Montabaur
Datum
15.03.1995
Drucksache Nf. (ggf. Nachtttgvtrm,
113/1995
Dies geht insbesondere zu Kosten der ausgewiesenen Grünflächen, die bis"! auf die nach § 24 Landespflegegesetz geschützten Bereiche vollständig bebaut werden. Außerdem wurden die nicht überbaubaren Flächen im Bereich der Stromleitung und des Grabens nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt, daß beim Entwurf der Verwaltung die unzureichenden Zufahrtsstraßen kritisiert werden, obwohl im eigenen Entwurf eine vergleichbare Baudichte mit duchaus vergleichbaren Verkehrsmassen favoritisiert wird.
Die durchgeführte Abwägung zwischen den privaten Belangen der Einwender einerseits und den privaten und öffentlichen Belangen andererseits führt deshalb zu einer Herausnahme der bereits vorhandenen Bebauung aus dem Plangebiet, während die übrigen Einwendungen nicht berücksichtigt
werden können.
1.14 Bedenken und Anregungen des Herrn Klaus Herrmann, Dernbach, entsprechend | des Schreibens vom 30.08.1994 jl
Herr Herrmann beantragt, das Plangebiet um die Flurstücke 8/68, 8/69 und 8/56 zu erweitern, um ihm bzw. seinen Eltern die Realisierung von Bauvorhaben zu ermöglichen.
Außerdem kritisiert er, daß der bisher vorhandene Weg zu den Gartengrund' stücken in zweiter Reihe entlang der Köppelstraße verbaut wird, so daß eine neue Zuwegung hergerichtet werden müßte.
BeschlußVorschlag:
Die Bedenken und Anregungen des Herrn Herrmann können im Rahmen der gemeindlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden.
Eine Einbeziehung der angeführten Grundstücke, die im übrigen noch durch mehrere andere Parzellen von dem Plangebiet getrennt sind, würde dazu führen, daß weitere Erschließungsmaßnahmen notwendig wären, um die vorgeschriebene ordnungsgemäße Anbindung an Straße, Wasser und Abwasser usw. zu erreichen.
Hinzu kommt, daß das bisherige Plangebiet "Obere Köppelstraße" und das in Aufstellung befindliche Plangebiet "Verlängerte Südstraße" klar abgegrenzt sind, so daß sich die im Besitz von Herrn Herrmann befindlichen Flächen eindeutig im Außenbereich befinden, wo eine Bebauung nicht zulässig ist.
Letztlich wird im östlichen Planbereich ein Wirtschaftsweg an die geplante Erschließungsstraße angeschlossen, über den das restliche Wegenetz erschlossen und ein Zugang zu den Gartengrundstücken möglich wird.
2WöHiWt«nfass«nd kann aweg«führt werden, daß di« durehgeführte gemeindliche Abwägung zwieehen den privaten Belangen einerseits und den entgegeneteheti* den privaten und öffentlichen Belangen andererseits zu einer Zurückweisung der Einwendungen führt.
Fortsetzung ErgsnzungsW** Nr.
t?''

