Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr. 13

Qitum

15 . 03.1995

Oruckucft« Nr. (ggf. NacMragvtrmtrk)

113/1995

Hinzu kommt, daß die Überlebensfähigkeit solcher Gebiete nur nachhaltig geschützt «erden kann, wenn eine räumliche Vernetzung mit dem Offenland und eine Einbettung in «eitere Grünbereiche vorgenommen wird.

Aufgrund dessen sind nicht nur die besonders geschützten Flächen im Bebauungsplan als Grünland auszuweisen, sondern auch die benachbarten Feuchtwiesen und Gehölzstrukturen.

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Der Erhalt der Grünfläche in der vorgesehenen Form ist auch deshalb unerläßlich, da der nördliche Teil des Plangebietes von einer 20-kV- Leitung der Kevag mit einem insgesamt 15 m breiten Bauverbotsstreifen durchschnitten wird.

Hinzu kommt, daß auch entlang des vorhandenen Grabens eine nicht überbaubare Fläche von 3 m an jedem Ufer eingehalten werden muß.

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Hinzu kommt, daß der Träger der Bauleitplanung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten ist, für die durch die Bebauung erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Ausgleichs­und Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Nach dem dafür maßgebenden gestuften Verfahren, sind zunächst vermeidbare Eingriffe zu unter­lassen.

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Sind Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar, so hat zunächst der Ausgleich an Ort und Stelle des Eingriffes zu erfolgen. Dies wird durch die entsprechenden grünordnerischen Textfestsetzungen für das einzelne Grundstück gewährleistet.

Sind Ausgleichsmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich, können weitere Maßnahmen auf andere Flächen im sonstigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausgedehnt werden. Dabei ist vorgesehen, daß die Ausgleichsleistungen grundsätzlich in einem räumlich funktionellen Zusammenhang mit der die Natur und Landschaft beeinträchtigenden Baugebiet zu stehen haben.

Da all diese Voraussetzungen durch die vorgesehene Grünfläche erfüllt werden, sollte die entsprechende Ausweisung auch in vollem Umfang aufrecht erhalten werden.

4. Bemerkenswert ist, daß die beiden Planentwürfe der Bürgerinitiative

jeweils eine Bebauung mit über 70 Wohnhäusern vorsehen. Dies entspricht in etwa von der Bebauungsdichte her dem vorgelegten Planentwurf der Verwaltung, der ca. 80 Hauseinheiten beinhaltet.

Beim Vergleich der verschiedenen Entwürfe sind Differenzen insbesondere darin zu erkennen, daß die Bürgerinitiative zu über 90 % Einzelhäuser vorsieht und zur Erschließung dieser Gebäude wesentlich mehr Straßen vorsieht, was mit einer erheblich höheren Versiegelung von Grund und Boden sowie entsprechend höheren Ausgleichs- und Ersatzleistungen verbunden ist.

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