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Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsblatt Nr.
Oatum
15.03.1995
Oruckueh« Nr. (ggf. fOc/wjgv*,,,^
^13/1995
1.12 Bedenken und Anregungen der Frau Dorothea Breitzke, BontabauF^'; entsprechend des Schreibens vom 17.07.1994
Frau Breitzke wendet sich insbesondere gegen die vorgesehene Bebauung mit Reihenhäusern und die daraus resultierende Bebauungsdichte, die nicht einem Dorfgebiet entspricht, die Ausweisung der großen Grünflächen und die damit verbundene Verteuerung der Baulandpreise.
BeschlußVorschlag:
Die Bedenken und Anregungen der Frau Breitzke können nicht berücksichtigt werden.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß durch die planerischen Festsetzungen zum Bebauungsplan gewährleistet wird, daß sich auch das Neubaugebiet in die vorhandene Struktur in bezug auf’ Geschossigkeit, Anzahl derÄ zulässigen Wohneinheiten usw. einfügt. ™
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Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß nach wie vor mehr als die Hälfte des Plangebietes für eine Bebauung mit Einzelhäusern zur Verfü- j gung steht, während im restlichen Bereich die Errichtung von Hausgruppen mit max. 2 Wohneinheiten pro Haus möglich ist. Auch durch die vorgesehene Festlegung der Firsthöhe sowie die Grundflächen- und Geschoß flächenzahl wird gerade verhindert, daß die Bebauung mit Hausgruppen, die auch durchaus in Form von Reihenhäusern erfolgen kann, zu massiv in Erscheinung tritt.
Die Ausweisung von Hausgruppen hat darüber hinaus noch den Vorteil, daß durch eine entsprechende Festlegung der Baugrenzen eine Positionierung der Häuser in südwestlicher Richtung erreicht werden kann, was wiederum ein Energieeinspareffekt zur Folge hat.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu beachten, daß Eigendorf als Stadtteil von Montabaur auch im Rahmen der Möglichkeiten zur Dek- kung des erhöhten Wohnbedarfes durch die geplante Ansiedlung des ICE- Bahnhofes Montabaur Flächen zur Verfügung zu stellen hat. Darüber hinaus ist nach wie vor ein erhöhter Wohnungsbedarf in Montabaur gegeben und bedingt durch die steigenden Baulandpreise muß auch Sorge dafür getragen werden, daß durch den Bau von Hausgruppen bzw. Reihenhäusern auch Familien mit mittlerem Einkommen noch die Möglichkeit eingeräumt wird, Hauseigentum zu erwerben. Die ausgewiesenen § 24-Flächen wurden von einem beauftragten Landschaftsplaner festgestellt und von der unteren Landespflegebehörde der Kreisverwaltung bestätigt.
2. Unrichtig ist, daß es sich bei § 24 des Landespflegegesetzes um eine Kannbestimmung handelt. Im Absatz 1 dieser Bestimmung sit geregelt, daß seltene Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften zu erhalten sind. Die Verwaltung hat also bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes keinerlei Ermessen, sondern es handelt sich um einen Fall der gebundenen Verwaltung. Dies bedeutet, daß entsprechend nachgewiesene Flächen im Bebauungsplan von einer Bebauung freigehalten werden müssen.
Fortuttung
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