Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

VERBAKDSGEMEINDEYERWALTTJNG H QHTABAUR

f 1

Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr.

-

I Ozlum

1 15.03.1995

Oruckucft« Nr. (ggf. Nsefursgvsrwsrkl

113/1995

J H

2. Bezüglich der Verkehrsbelastung ist auszuführen, daß das Verkehrsauf­kommen sowohl über die Südstraße als auch über die Koppe lstraße abfließen kann. Außerdem sieht der Planentwurf ein allgemeines Wohnge­biet vor, so daß höchstens am frühen Vormittag und am späten Nachmittag mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, was jedoch durch die vorhandenen Erschließungsstraßen auf gefangen wird.

3. Die Überlebensfähigkeit der besonders geschützten Gebiete kann nur nachhaltig gewährleistet werden, wenn eine räumliche Vernetzung mit dem Offenland und eine Einbettung in weitere Grünbereiche vorgenommen wird.

Aufgrund dessen sind nicht nur die besonders geschützten Flächen im Bebauungsplan als Grünland auszuweisen, sondern auch die benachbarten Feuchtwiesen und Gehölzstrukturen.

Der Erhalt der Grünfläche in der vorgesehenen Form ist auch deshalb unerläßlich, da der nördliche Teil des Plangebietes von einer 20-kV- Leitung der Kevag mit einem insgesamt 15 m breiten Bauverbotsstreifen durchschnitten wird.

Hinzu kommt, daß auch entlang des vorhandenen Grabens eine überbaubare Fläche von 3 m an jedem Ufer eingehalten werden muß.

nicht

Hinzu kommt, daß der Träger der Bauleitplanung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten ist, für die durch die Bebauung erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Ausgleichs­und Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Nach dem dafür maßgebenden gestuften Verfahren, sind zunächst vermeidbare Eingriffe zu unter­lassen.

Sind Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar, so hat zunächst der Ausgleich an Ort und Stelle des Eingriffes zu erfolgen. Dies wird durch die entsprechenden grünordnerischen Textfestsetzungen für das einzelne Grundstück gewährleistet.

Sind Ausgleichsmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich, können weitere Maßnahmen auf andere Flächen im sonstigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausgedehnt werden. Dabei ist vorgesehen, daß die Ausgleichsleistungen grundsätzlich in einem räumlich funktionellen Zusammenhang mit der die Natur und Landschaft beeinträchtigenden Baugebiet zu stehen haben. Da all diese Voraussetzungen durch die vorgesehene Grünfläche erfüllt werden, sollte die entsprechende Ausweisung auch in vollem Umfang aufrecht erhalten werden.

Zusammenfassend spricht eine Abwägung zwischen den privaten Belangen der Eheleute Greif einerseits und den privaten und öffentlichen Belangen andererseits dafür, die bebauten Grundstücke aus den genannten Gründen aus dem Plangebiet herauszunehmen, ansonsten aber die getroffenen planerischen und textlichen Festsetzunqen beizubehalten.

Fortsetzung

ErgtntungtW*«

Nr.

10

i vom |995 i XI

I vom 1995 XI

g vom 1995 . XI