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Ergänzungsblatt Nr. 7
Oatum
15.03.1995
Oructuaclt« Nr. (ggf. Nacntragv«rm«rk)
113/1995
Notwendigkeit, eine solche Parkmöglichkeit bei der Errichtung von I Hausgruppen, worunter auch Reihenhäuser zu verstehen sind, vorzusehen.
Vielmehr ist jeder einzelne Bauherr gehalten, die für die einzelnen Wohneinheiten notwendig werdenden Stellplätze auf seinem Grundstück nachzuweisen, egal ob in Carports, Garagen oder Tiefgaragen.
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3. Unrichtig ist, daß es sich bei § 24 des Landespflegegesetzes um eine j "Kannbestimmung" handelt. Vielmehr ist im Absatz 1 dieser Bestimmung geregelt, daß seltene Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten und j Lebensgemeinschaften zu erhalten sind. Die Verwaltung hat also bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes keinerlei Ermessen, sondern es handelt sich um einen Fall der gebundenen Verwaltung. Dies bedeutet, daß entsprechend nachgewiesene Flächen im Bebauungsplan von einer Bebauung freigehalten werden müssen.
Hinzu kommt, daß die Überlebensfähigkeit solcher Gebiete nur nachhaltig geschützt werden kann, wenn eine räumliche Vernetzung mit dem Offenland und eine Einbettung in weitere Grünbereiche vorgenommen wird.
Aufgrund dessen sind nicht nur die besonders geschützten Flächen im Bebauungsplan als Grünland auszuweisen, sondern auch die benachbarten Feuchtwiesen und Gehölzstrukturen.
Der Erhalt der Grünfläche in der vorgesehenen Form ist auch deshalb unerläßlich, da der nördliche Teil des Plangebietes von einer 20-kV- Leitung der Kevag mit einem insgesamt 15 m breiten Bauverbotsstreifen durchschnitten wird.
Hinzu kommt, daß auch entlang des vorhandenen Grabens eine nicht überbaubare Fläche von 3 m an jedem Ufer eingehalten werden muß.
Beachtlich ist außerdem, daß der Träger der Bauleitplanung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten ist, für die durch die Bebauung erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Ausgleichs- und Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Nach dem dafür maßgebenden gestuften Verfahren, sind zunächst vermeidbare Eingriffe zu unterlassen.
Sind Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar, so hat zunächst der Ausgleich an Ort und Stelle des Eingriffes zu erfolgen. Dies wird durch die entsprechenden grünordnerischen Textfestsetzungen für das einzelne Grundstück gewährleistet.
Sind Ausgleichsmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich, können weitere Maßnahmen auf andepe Fläshen im sonstigen Geltungsbepeiöhee des Bebauungsplanes ausgedehnt wepden : Dabei ist vorgesehen, daö die Ausgleiehsleistungen
grundsätzlich in einem räumlich funktionellen Zusammenhang mit dem die Natur und Landschaft beeinträchtigenden Baugebiet zu stehen haben.
Fortsetzung
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