Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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YERBANDSGEMEINOEYERWAITUNG

MONTABAUR

Im Namen der Stadt Montabaur

Ergänzungsblatt Nr.

!

Oatum

15.03.1995

Drucksache Nr. (ggf. fOchtragv«^

113/1995

Der Grundstückseigentümer weist nun darauf hin,, daß das Grundstück seit Jahrzehnten bebaut ist und beantragt eine Herausnahme aus dem Bebauungs­plan- und dem Umlegungsverfahren.

BeschlußVorschlag:

Die Bedenken und Anregungen des Herrn Höber werden im Rahmen der gemeindlichen Abwägung in vollem Umfange berücksichtigt.

Aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht ist es zwar wün­schenwert, wenn eine Verzahnung zwischen Bebauungsplanentwurf und der vorhandenen Bebauung erreicht wird, jedoch besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere können die positiven Aspekte einer solchen "Ausfransung" des Planbereiches auch dadurch erreicht werden, daß die vorhandene Umgebungsbebauung bei Erstellung des Bebauungsplanes berück- ( sichtigt wird und in den Planentwurf sowie die Textfestsetzungen ein­fließen. Durch diese gegenseitige Rücksichtnahme wird ein verträgliches Nebeneinander von Neu- und Altbebauung erreicht und auch eine ordnungs­gemäße Erschließung des gesamten Gebietes möglich.

Aufgrund dessen kann den vorgetragenen Bedenken und Anregungen durch eine Herausnahme aus dem Plangebiet ohne negative Folgen für die Planung selbst zugestimmt werden.

Des weiteren wurde dafür Sorge getragen, daß im überarbeiteten Planentwurf der eingetragene Fußweg außerhalb der Grundstücksgrenzen des Herrn Höber verläuft.

1.9 Bedenken und Anregungen der Eheleute Hartmann, Montabaur, entsprechend des Schreibens vom 13.07.1994

Die Eheleute Hartmann sind Eigentümer des Grundstückes Südstraße 11.

Die beiden Grundstückseigentümerinnen weisen nun darauf hin, daß die Grundstücke seit Jahrzehnten bebaut sind und beantragen eine Herausnahme aus dem Bebauungsplan- und dem Umlegungsverfahren.

BeschlußVorschlag:

Die Bedenken und Anregungen der beiden Eigentümerinnen werden im Rahmen der gemeindlichen Abwägung in vollem Umfange berücksichtigt.

Aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht ist es zwar wün­schenwert, wenn eine Verzahnung zwischen Bebauungsplanentwurf und der vorhandenen Bebauung erreicht wird, jedoch besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere können die positiven Aspekte einer solchen "Ausfransung" des Planbereiches auch dadurch erreicht werden, daß die vorhandene Umgebungsbebauung bei Erstellung des Bebauungsplanes berück­sichtigt wird und in den Planentwurf sowie die Textfestsetzungen ein­fließen. Durch diese gegenseitige Rücksichtnahme wird ein verträgliches Nebeneinander von Neu- und Altbebauung erreicht und auch eine ordnungs­gemäße Erschließung des gesamten Gebietes möglich.

Fortsetzung

Ergeiuungs&Na

Nr.