Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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VERSANDSGEMEINOEYERkALTUNG

MONTABAUR

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Im Namen der stadt Montabaur

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Ergänzungsblatt Nr. i

Datum

15.03.1995

Ofuckuch« Nt. (ggf. Nachvagvamitr*)

113/1995

1.3 Bedenken und Anregungen der Irmgard Hasdenteufel, Montabaur, entsprechend des Schreibens vom 22.06.1994

Frau Hasdenteufel ist Eigentümerin des Grundstückes Südstraße 9, Flurstück 194/10.

Die Grundstückseigentümerin weist nun darauf hin, daß das Grundstück seit Jahrzehnten bebaut ist und beantragen eine Herausnahme aus dem Bebauungs­plan- und dem Umlegungsverfahren.

BeschlußVorschlag:

Die Bedenken und Anregungen der Eigentümerin wird im Rahmen der gemeindlichen Abwägung in vollem Umfange berücksichtigt.

Aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht ist es zwar wün­schenwert, wenn eine Verzahnung zwischen Bebauungsplanentwurf und der vorhandenen Bebauung erreicht wird, jedoch besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere können die positiven Aspekte einer solchen "Ausfransung" des Planbereiches auch dadurch erreicht werden, daß die vorhandene Umgebungsbebauung bei Erstellung des Bebauungsplanes berück­sichtigt wird und in den Planentwurf sowie die Textfestsetzungen ein­fließen. Durch diese gegenseitige Rücksichtnahme wird ein verträgliches Nebeneinander von Neu- und Altbebauung erreicht und auch eine ordnungs­gemäße Erschließung des gesamten Gebietes möglich.

Aufgrund dessen kann den vorgetragenen Bedenken und Anregungen durch eine Herausnahme aus dem Plangebiet ohne negative Folgen für die Planung selbst zugestimmt werden.

1.4 Bedenken und Anregungen der Eheleute Marlene und Günter Strüber, Montabaur, entsprechend des Schreibens vom 13.07.1994

Die Eheleute Strüber sind Eigentümer des Grundstückes Köppelstraße 27, Flur 7, Flurstück 58/1.

Die Eheleute Strüber weisen nun darauf hin, daß das Grundstück seit Jahrzehnten bebaut ist und beantragen eine Herausnahme aus dem Bebauungsplan- und dem Umlegungsverfahren.

BeschlußVorschlag:

Die Bedenken und Anregungen der Eheleute Strüber werden im Rahmen der gemeindlichen Abwägung in vollem Umfange berücksichtigt.

Aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht ist es zwar wün­schenwert, wenn eine Verzahnung zwischen Bebauungsplanentwurf und der vorhandenen Bebauung erreicht wird, jedoch besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit. Insbesondere können die positiven Aspekte einer solchen "Ausfransung" des Planbereiches auch dadurch erreicht werden, daß die vorhandene Umgebungsbebauung bei Erstellung des Bebauungsplanes berück­sichtigt wird und in den Planentwurf sowie die Textfestsetzungen ein-

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