Akte 
Sitzung 26. April 1995
Entstehung
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3.2 Im Bereich der Wohnbauflächen sind mindestens 60 % der nicht überbauba­ren Grundstücksfläche als Garten- oder Grünfläche anzulegen und zu unter­halten.

4. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Ra- sengittersteien, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.

4.2 Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind unzulässig.

4.3 Fußwege sind entsprechend Nr. 4.1 anzulegen.

4.4 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung ist das Dachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal zu führen. Das Niederschlags­wasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zister­ne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zister­nenwassers ist dann durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zistemengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .

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Abstimmungsergebnis: einstimmig (21 Ja-Stimmen)

Tagesordnungspunkt I/7:

Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens "In Hehl", Montabaur- Bladernheim - Drucksache-Nr. 66/1995

Der Stadtrat beschließt mit 21 Ja-Stimmen (einstimmig):

1. Für das Baugebiet "In Hehl" wird das Baulandumlegungsverfahren gemäß § 46 BauGB angeordnet.

2. Mit der Durchführung der Baulandumlegung wird der (jeweils amtierende) Umle­gungsausschuß beauftragt.

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