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3.2 Im Bereich der Wohnbauflächen sind mindestens 60 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche als Garten- oder Grünfläche anzulegen und zu unterhalten.
4. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
4.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Ra- sengittersteien, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.
4.2 Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind unzulässig.
4.3 Fußwege sind entsprechend Nr. 4.1 anzulegen.
4.4 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung ist das Dachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal zu führen. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. Der Abfluß des Zisternenwassers ist dann durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zistemengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
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I vom 995 XI
Abstimmungsergebnis: einstimmig (21 Ja-Stimmen)
Tagesordnungspunkt I/7:
Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens "In Hehl", Montabaur- Bladernheim - Drucksache-Nr. 66/1995
Der Stadtrat beschließt mit 21 Ja-Stimmen (einstimmig):
1. Für das Baugebiet "In Hehl" wird das Baulandumlegungsverfahren gemäß § 46 BauGB angeordnet.
2. Mit der Durchführung der Baulandumlegung wird der (jeweils amtierende) Umlegungsausschuß beauftragt.
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