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6.3 Die Auswahl der Pflanzen erfolgt nach der anliegend beigefügten Pflanzliste.
6.4 Es wird empfohlen,
- anstelle von pflegeintensiven Zierrasenflächen, Blumenwiesen und Wildstaudenbereiche anzulegen,
- Kleinstrukturen, wie Steinhaufen, Tümpel, Kompoststätten usw. als Teillebensraum für die heimische Tierwelt zu schaffen und zu erhalten,
- die Gartenanlagen sowie die Grün- und Freiflächen naturgemäß zu gestalten und zu pflegen.
7. Flächenversiegelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
7.1 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Parkplatzflächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubilden und mit wassergebundener Decke, Raseng ittersteien, Rasenpflaster oder Ökopflaster herzustellen.
7.2 Fußwege sind entsprechend Nr. 7.1 anzulegen.
7.3 Geschlossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zulässig.
7.4 Zur Minimierung der Wirkungen der Versiegelung soll das Dachflächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kanal geführt werden. Das Niederschlagswasser ist vielmehr dezentral auf dem jeweiligen Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden.
Der Abfluß des Zisternenwassers ist durch Minimierung des Abflußrohres in halber Höhe der Zisterne zu drosseln. Die Zisternengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2 m 3 betragen, mind. jedoch 2 m 3 .
Abstimmungsergebnis: einstimmig (20 Ja-Stimmen)
8. Gestaltung der baulichen Anlagen
8.1 Es sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis 45 ° zulässig.
8.2 Bei Hausgruppen ist eine einheitliche Dachneigung und Firstrichtung, auch für die Nebengebäude, vorgeschrieben.
8.3 Dachaufbauten dürfen pro Hausseite eine Breite von max. 2/5 der Gesamtlänge nicht überschreiten.
8.4 Hausgruppen sind in Material und Farbe einheitlich zu gestalten. Abstimmungsergebnis: einstimmig (20 Ja-Stimmen)
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