VCRBANDSGEMEINDEVERWALTUNG M nuTABAUR
Im Namen der Stadt Montabaur
Ergänzungsbiatt Nr.
Ooickaach* Nf. (ggf. NacMragv«rm«f*)
| Oatum
62/1995
1 06.03.1995
| Aufgrund dessen wird der Planentwurf dahingehend geändert, daß die vorgeschlag^ne
I Kabeltrasse mit einer Einschleifung an das vorhandenen 20-kV-Kabel sowie der
zukünftiae Stationsstandort in die Konzeption übernommen wird.
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I Den vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird damit in vollem Umfange Rechnung | getragen. j
I i
j Weitere Bedenken und Anregungen wurden von seiten der Träger öffentlicher Belange nicht geltend gemacht. j
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II. Der Stadtrat stimmt der durch Beschluß vom 08.12.1994 eingeleiteten Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld" mit folgendem Inhalt zu: I
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1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend des beigefügten Planentwurfes wird für das Plangebiet WR bziji.
WA festgesetzt.
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2. Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung/gestalterische Festsetzungen
2.1 Anzahl der Vollgeschosse II + D, wobei ein Drempel von exakt 75 cm, gemessen von der Rohdecke bis Unterkante Fußpfetten erlaubt ist. Dabei darf das Dachgeschoß kein Vollgeschoß werden.
2.2 Pro Dachseite ist hier eine Dachgaube bis zur Hälfte der Gebäudebreite zugelassen.
Im Bereich der Reihenhäuser ist ausschließlich die Errichtung von Satteldächer möglich, während im Bereich der Mehrfamilienhäuser Satteldächer, Walmdächer und Sonderformen statthaft sind.
2.3 Die Reihenhäuser sind nur in drei verschiedenen Ausführungen zulässig, die in der Planskizze mit A, B und C gekennzeichnet sind. Die Einzelheiten zi den jeweils gekennzeichneten Haustypen A, B und C ergeben sich aus der Anlage, die im übrigen Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist.
2.4 Die Dacl^rteigung der Reihenhäuser darf 30 oder die der Metrthamilien-
häusej?"Dis zu 45° betragen. S *
2.5 Die Firstrichtung im Bereich der Reihenhäuser wird im Plan festgesetzt, in Bereich der Mehrfamilienhäuser sind auch Nebengiebel mit anderer Firstrichtung möglich.
2.6 Die Anbringung von Solaranlagen auf den Dächern der Reihen- und Mehrfamilienhäuser ist zulässig.
2.7 Grundsätzlich sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen erlaubt Bei den Randgrundstücken sind Garagen unter Einhaltung der nach der Lande^ bauordnung vorgesehenen Grenzabstände auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
2.8 Die Bauten sind in geschlossener Bauweise (Reihenhäuser) auszuführen.
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