BauGrund
04.01.95
wirtschaftliche Entwicklung eine Anpassung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen sollte.
3. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, daß aus diesem Vertrag Grundstückskäufer oder sonstige Dritte Rechtsansprüche gegen eine der Vertragsparteien nicht herleiten können.
4. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, § 103 Abs. 6 und § 104 Abs. 3 GO R-P.
5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6. Erfüllungsort ist Montabaur.
Montabaur, den
Bonn, den tjo.i.m r
Deutsche Bau- und Grundstücks-Aktiengesellschaft - BaAGrund-
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