Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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BauGrund

04.01.95

§14

Pflichten bei Beendigung des Vertrages

1. Die Stadt hat die BauGrund von allen Verpflichtungen freizustellen, welche die BauGrund zur Erfüllung des Vertrages eingegangen ist. Dies gilt insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den abzuschließenden Kreditverträgen sowie anderweitig nicht gedeckte Verpflichtungen aus Bauausführungsverträgen, die im Hinblick auf die Erschließung abgeschlossen wurden. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht für solche Verbindlichkeiten, die seitens der BauGrund zur Erfüllung von ihr geschuldeter, honorarpflichtiger Leistungen durch Auftragsvergabe an Dritte begründet worden sind. Gegenüber dem Freistellungsanspruch ist eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenansprüche unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Durch Untergang oder Verschlechterung der Erschließungsanlagen wird die Stadt von ihrer Freistelllungsverpflichtung nicht befreit. Ein etwaiges Guthaben wird der Stadt übertragen.

2. Die Stadt ist berechtigt und verpflichtet, binnen sechs Monate ab Vertragsende das Eigentum und den Besitz an allen anderweitig nicht veräußerten Liegenschaften, welche die BauGrund in Erfüllung des Vertrages erworben hat, zu übernehmen.

3. Innerhalb von 10 Monaten nach Vertragsbeendigung hat die BauGrund über die Gesamtmaßnahme Rechnung zu legen. Die Abrechnung wird durch die Deutsche Baurevision Aktiengesellschaft für Wirtschaftsprüfung oder einen anderen von der Stadt zu benennenden Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten des Treuhandkontos.

4. Die BauGrund bewahrt die im Zuge der Maßnahme anfallenden Unterlagen auf. Die Aufbewahrungspflicht endet fünf Jahre nach Erledigung der Honorarabschlußrechnung. Die BauGrund ist berechtigt, die Unterlagen nach diesem Zeitpunkt der Stadt auszuhändigen. Ist die Stadt zur Übernahme nicht bereit, ist die BauGrund berechtigt, die Unterlagen zu vernichten.

§15

Schlußbestimmungen

1. Soweit in diesem Vertrag Bestimmungen nicht enthalten sind, gelten ergänzend die Regeln über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) sowie für die Ingenieurleistungen die Vorschriften der HO AI und des Werksvertragsrechts (§§631 ff. BGB).

2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch gleichwertige Vereinbarungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und dem gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommen. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn sich nachträglich Lücken des Vertragsverhältnisses heraussteilen sollten oder die

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