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Alle Schadensersatz- und verjähren in fünf Jahren, Verjährungsfrist beginnt mit
BauGrund
04.01.95
Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen die BauGrund soweit kraft Gesetzes nicht eine kürzere Frist gilt. Die dem jeweiligen Pflichtverstoß zu laufen.
§13
Vertragsdauer und Kündigung
1. Die BauGrund wird nach Genehmigung der Entwicklungssatzung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach diesem Vertrag tätig werden. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die Aufgaben des Entwicklungsträgers für den ersten und zweiten Bauabschnitt ein Jahr nach Inbetriebnahme des ICE-Bahnhofs Montabaur im wesentlichen abgeschlossen sind.
2. Das Vertragsverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt. Die Stadt beabsichtigt, BauGrund auch i mit der Entwicklung des dritten Bauabschnittes zu beauftragen. Sie wird ihre Entscheidung über eine solche Beauftragung spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Vertrages treffen. Für J diesen Folgeauftrag gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Dieser weitere Vertrag endet, sobald die Erschließungsanlagen fertiggestellt sind und alle erschlossenen Grundstücke veräußert sind. Werden nicht sämtliche erschlossenen Grundstücke bis zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen veräußert, so endet das Vertragsverhältnis sechs Monate nach Fertigstellung und Abnahme der letzten Erschließungsanlage. Ggfs, werden die Vertragsparteien eine Regelung über die Verlängerung des Vertrages treffen.
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Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, und zwar mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
die Stadt die Absicht aufgibt, die Entwicklungsmaßnahme durchzuführen oder die Maßnahme vor Ablauf dieses Vertrages beendet wird,
die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nicht mehr aus Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz gefordert wird,
die BauGrund ihre Bestätigung als Entwicklungsträger gemäß § 158 BauGB verliert, eine der Vertragspartner die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ohne sachlichen Grund verzögert oder verweigert.
Wird aus einem Grund gekündigt, den die Stadt zu vertreten hat, erhält die BauGrund für die erbrachten Leistungen die volle Vergütung einschließlich Nebenkosten. Für die noch nicht erbrachten Leistungen sind 20 % der Vergütung für ein Jahr, mindestens jedoch 40.000,- DM zu zahlen. Bei der Ermittlung wird der jährliche Durchschnitt der bis dahin entstandenen, nach dem Zeitaufwand abzurechnenden Vergütung zugrunde gelegt.
Wird der Vertrag aus von der BauGrund zu vertretenden Gründen gekündigt, so werden nur die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Nebenkosten vergütet.

