I
BauGrund
04.01.95
§12
Haftung und Verjährung
Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche der Stadt richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die BauGrund unbeschränkt. Im übrigen gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
ig vom .1995 XI
gram
1595
JI
bei schuldhafter Verletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden):
2.000.000,-- DM,
bei Vermögensschaden infolge Personenschadens:
1.000.000,-DM
bei schuldhafter Beschädigung oder Vernichtung von
Sachen (Sachschaden, ausgenommen Sachschaden an treuhänderisch erstellten Erschließungsanlagen):
1.000.000,-DM
vom
995
XI
bei Vermögensschaden infolge Sachschadens (ausgenommen Sachschaden an treuhänderisch erstellten Erschließungsanlagen):
1.000.000,-DM
bei Umweltschäden:
1.000.000,-DM
r
3 vom 1995
bei Gewässerschäden:
2.000.000,- DM
. XI
bei Baumängeln infolge schuldhaft fehlerhafter
Architekten- oder Ingenieurleistungen:
5.000.000,-DM
bei Vermögensschaden infolge fehlerhafter
Bearbeitung auf finanziellem oder rechtlichem
Gebiet (einschließlich Vergabefehler):
500.000,- DM
vom
995
XI
bei sonstigen Schäden
250.000,- DM
3 .
Die vorstehend genannten Beträge gelten für jedes Schadensereignis. Umweltschäden sind Haftpflichtschäden durch Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers - jedoch nicht von Gewässern im Sinne des WHG - sowie durch Geräusche. Gewässerschäden sind Haftpflichtschäden die dadurch entstehen, daß Stoffe (ausgenommen Abwasser) in ein Gewässer (einschließlich Grundwasser) gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu werden.
Für Mängel der Bauausführung oder sonstige von den bauausführenden Unternehmen haftet die BauGrund nicht, es sei denn, daß sie ein eigenes Verschulden trifft.
ft vom 1995 XI
Hai
\ fl/Lv
g vom 1995 . XI
15

