Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

I

BauGrund

04.01.95

§12

Haftung und Verjährung

Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche der Stadt richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die BauGrund unbeschränkt. Im übrigen gelten folgende Haftungsbeschränkungen:

ig vom .1995 XI

gram

1595

JI

bei schuldhafter Verletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden):

2.000.000,-- DM,

bei Vermögensschaden infolge Personenschadens:

1.000.000,-DM

bei schuldhafter Beschädigung oder Vernichtung von

Sachen (Sachschaden, ausgenommen Sachschaden an treuhänderisch erstellten Erschließungsanlagen):

1.000.000,-DM

vom

995

XI

bei Vermögensschaden infolge Sachschadens (ausgenommen Sachschaden an treuhänderisch erstellten Erschließungsanlagen):

1.000.000,-DM

bei Umweltschäden:

1.000.000,-DM

r

3 vom 1995

bei Gewässerschäden:

2.000.000,- DM

. XI

bei Baumängeln infolge schuldhaft fehlerhafter

Architekten- oder Ingenieurleistungen:

5.000.000,-DM

bei Vermögensschaden infolge fehlerhafter

Bearbeitung auf finanziellem oder rechtlichem

Gebiet (einschließlich Vergabefehler):

500.000,- DM

vom

995

XI

bei sonstigen Schäden

250.000,- DM

3 .

Die vorstehend genannten Beträge gelten für jedes Schadensereignis. Umweltschäden sind Haftpflichtschäden durch Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers - jedoch nicht von Gewässern im Sinne des WHG - sowie durch Geräusche. Gewässerschäden sind Haftpflichtschäden die dadurch entstehen, daß Stoffe (ausgenommen Abwasser) in ein Gewässer (einschließlich Grundwasser) gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu werden.

Für Mängel der Bauausführung oder sonstige von den bauausführenden Unternehmen haftet die BauGrund nicht, es sei denn, daß sie ein eigenes Verschulden trifft.

ft vom 1995 XI

Hai

\ fl/Lv

g vom 1995 . XI

15