Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

5»yfcj.

BauGrund

04.01.95

§11

Vergütung

Die Leistungen der BauGrund werden nach Zeitaufwand vergütet.

Soweit BauGrund mit der Projektsteuerung gemäß § 31 HO AI (§ 4 Abs. 8) beauftragt wird, kann hierfür eine abweichende Vergütung vereinbart werden.

Die Zeithonorare werden wie folgt ermittelt:

2.1 Es gelten folgende Stundensätze:

projektleitende und koordinierende Tätigkeiten fachspezifische, auftragsbezogene Bearbeitung auftragsbezogene, unterstützende Tätigkeiten

160,DM/Std. 139,- DM/Std. 78,-DM/Std.

Diese Honorare gelten für das Jahr 1994. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.

2.2 BauGrund erhält zur Abgeltung sämtlicher Nebenkosten eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 8 % des Gesamthonorars.

2.3 Erhöhen oder verringern sich durch Tarifvertrag der Wohnungswirtschaft (Gehalts­oder Manteltarifvertrag), durch Gesetz oder im Falle eines tariflosen Zustandes durch Betriebsvereinbarungen die Personalkosten (einschließlich Sozialaufwendungen), so werden die Sätze gemäß Nr. 2.1 angepaßt. Für die Berechnung der Anpassung wird abgestellt auf die Vergütungsgruppe V. In Höhe der prozentualen Veränderung der Personalkosten wird der Personalkostenanteil (66 %) der Vergütungssätze prozentual verändert. Die BauGrund ist verpflichtet, die Änderungen zu belegen.

2.4 Die BauGrund wird über das angefallene Zeithonorar jeweils nach Abschluß eines Kalendervierteljahres Rechnung legen.

Auf die Honorare und die Nebenkosten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu zahlen. Die BauGrund ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen zu fordern. Nach vorheriger Zustimmung der Stadt sind die Honorare dem Treuhandkonto zu entnehmen.

Die Schlußzahlung erfolgt nach Abschluß der Leistungen der BauGrund (einschließlich Abrechnung der Gesamtmaßnahme) sowie Erteilung einer prüffahigen Honorarabschluß­rechnung seitens der BauGrund.

Vet

Bes

Nr.:

14