BauGrund
04.01.95
4 . Die BauGrund darf die ihr übertragenen Aufgaben an Dritte delegieren. Dies bedarf der
Zustimmung der Stadt.
5. Spätestens bis zum 01.11. eines jeden Jahres hat die BauGrund auf Wunsch der Stadt eine Aufstellung der voraussichtlich im folgenden Jahr anfallenden Einnahmen und Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme vorzulegen. BauGrund erstellt jährlich einen Sachstands- und Erfahrungsbericht, in dem auch graphisch (kartenmäßig) nachzuweisen ist, was im abgelaufenen Jahr durchgeführt wurde. Dabei ist zu unterteilen nach Grunderwerb und sonstigen Ordnungsmaßnahmen. Die durchgeführten Maßnahmen sind im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme anteilsmäßig darzustellen und jährlich fortzuschreiben. Während des Jahres ist über die Entwicklung der Einnahmen halbjährlich zu berichten. Nach Ablauf des Jahres ist bis zum 31. März der Nachweis der im Voijahr tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben (zunächst noch ungeprüft) vorzulegen. Bis zum 30. September des Jahres muß auf Wunsch der Stadt ein geprüftes Exemplar nachgereicht werden. Die Prüfung hat zu erfolgen durch die Deutsche Baurevision Aktiengesellschaft für Wirtschaftsprüfung oder einen anderen von der Stadt zu benennenden Wirtschaftsprüfer. Die Stadt legt alljährlich fest, ob und in welchem Umfang die Überprüfung auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die im Rahmen der Treuhandmaßnahme vorgenommen wurden, ausgedehnt wird. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten des Treuhandkontos.
6. Die BauGrund hat die Stadt auf Verlangen über den jeweiligen Stand der Maßnahme zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede gewünschte Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit der Maßnahme in Zusammenhang stehen. Die Stadt ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Eigen- und Fremdmittel durch die zuständige Verwaltung oder eine beauftragte Stelle zu prüfen. Die BauGrund ist verpflichtet, dem Bundesrechnungshof und dem Landesrechnungshof zum Zwecke der Prüfüng Akteneinsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
7. Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat die BauGrund auch den zuschußbewilligenden Stellen oder den von diesen benannten Stellen unter anderem auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
8. Die BauGrund hat alle nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhält, vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. BauGrund hat gemäß § 28 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz) einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Die mit der Erhebung von Daten befaßten Mitarbeiter werden gemäß § 138 Abs. 3 BauGB verpflichtet.
9. Die BauGrund wird alle Gegenstände, die sie von der Stadt zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme erhält, gesondert von ihrem Vermögen ausweisen und verwalten (Treuhandvermögen). Sie hat Gegenstände, die sie mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhandvermögen zu überführen. Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen,
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