Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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BauGrund

04.01.95

die bei der Durchführung des Vertrages entstehen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.

§10

Mitwirkungspflichten der Stadt

1. Die Stadt wird die BauGrund bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme unterstützen und dafür die nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen (ggfs, auch Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts) und insbesondere das Bauleitplanverfahren betreiben. Die Stadt wird die BauGrund über alle Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Entwicklungsmaßnahme zu ergreifen gedenkt, frühzeitig unterrichten.

2. Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:

2.1 Überlassung der für die Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Möglichkeiten der Stadt (u.a. Pläne, Katasterkarten, Gutachten),

2.2 Unterrichtung über alle Bodenverkehrsvorgänge im Entwicklungsbereich, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist,

2.3 Unterrichtung aller den Entwicklungsbereich betreffenden Beschlüsse, amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen,

2.4 Anhörung der BauGrund zu allen Bauvoranfragen und Bauanträgen im Entwicklungsbereich vor deren Bescheidung bzw., wenn die Stadt nicht Bauaufsichtsbehörde ist, unverzüglich nach Unterrichtung der Stadt durch die Bauaufsichtsbehörde.

3. Soweit die Erwerbsverhandlungen der BauGrund mit Rohbaulandeigentümem nicht zum Erfolg führen, prüft die Stadt in Abstimmung mit der BauGrund, ob ein Verfahren zur Enteignung eingeleitet wird.

4. Die Stadt benennt eine zuständige Dienststelle als ständige Kontaktstelle, welche die Tätigkeit aller beteiligten Ämter der Stadt in Bezug auf die Maßnahme koordiniert. Bei Bedarf setzen die Stadt und die BauGrund eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein, innerhalb derer eine laufende Abstimmung erfolgt und wichtige Weichensteilungen vorbereitet werden. Auf die personelle Kontinuität bei der Besetzung einer solchen Arbeitsgruppe ist besonders zu achten.

5. Die Stadt stellt der BauGrund ein entsprechend ausgestattetes Büro vor Ort zur Verfügung (incl. Telefon). Die Kosten gehen zu Lasten des Treuhandkontos.

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