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BauGrund
04.01.95
Sicherstellung, daß die neu zu schaffenden baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden,
Ausarbeitung geeigneter Vertragsentwürfe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Gesichtspunkte, Vertragsabschluß einschließlich Überwachung der Vertragsabwicklung.
Soweit BauGrund zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben selbständige Unternehmen oder Fachbüros beauftragt, vergibt sie die Leistungen im eigenen Namen als Treuhänder der Stadt. Die Kosten gehen zu Lasten des Treuhandkontos. Ebenso gehen Kosten für die Prüfung der Bonität von Investoren zu Lasten des Treuhandkontos. Die Beauftragung Dritter bedarf der Zustimmung der Stadt.
Die BauGrund bedarf zu allen Grundstücksverkäufen im Entwicklungsbereich der Zustimmung der Stadt. Der Inhalt der Kaufverträge wird mit der Stadt vor Beginn des Verkaufs abgestimmt. Die Stadt wird über entsprechende Anträge möglichst unverzüglich entscheiden. Für den Verkaufspreis sind die vom Gutachterausschuß festgesetzten Werte maßgeblich.
§6
Finanzierung und Treuhandkonto
Die BauGrund stellt in Abstimmung mit der Stadt eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (§171 Abs. 2 BauGB) auf. Sie schreibt die Übersicht im Einvernehmen mit der Stadt fort.
Soweit die Stadt eigene Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme nicht zur Verfügung stellt, beschafft die BauGrund Bankkredite. Sie holt die Angebote von bis zu 6 Kreditinstituten ein. Nach vorheriger Zustimmung der Stadt schließt die BauGrund die Kreditverträge im eigenen Namen ab.
Die Gesamtkreditsumme und der Kreditrahmen werden einvemehmlich festgeschreiben und fortgeschrieben, nach Maßgabe der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 6 Abs. 1. Die Stadt kann die Gesamtkreditsumme begrenzen. Die BauGrund wirkt bei der Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung mit. Dies gilt auch bei der Fortschreibung der Gesamtkreditsumme und eventuell erforderlichen Zwischenfinanzierungen.
Die BauGrund verwaltet die Finanzierungsmittel getrennt von ihrem sonstigen Vermögen (Treuhandkonto). Die durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten entstehenden Finanzierungskosten gehören zu den Kosten der Entwicklungsmaßnahme. Die Stadt ist berechtigt, jederzeit Abschlagszahlungen auf das Treuhandkonto zu leisten. Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zwecke bereitstellt oder aufnimmt auf das Treuhandkonto des Entwicklungsträgers.
Die BauGrund ermittelt Fördermöglichkeiten und bearbeitet die Förderanträge. Sie erstellt die Schlußverwendungsnachweise und bis zum 01.11. eines jeden Jahres Zwischenverwendungsnachweise.
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