BauGrund j
04.01.95
Aufruhr und andere unabwendbare Umstände, soweit diese durch die Bauleistungsversicherung nicht abgedeckt sind. Unberührt bleibt die Verpflichtung der BauGrund, gegen 1 die bauausfuhrenden Unternehmen Erfullungs- und Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
11. Die BauGrund übergibt die fertiggestellten Erschließungsanlagen an die Stadt. Auf Verlangen der BauGrund werden fertigverlegte Kanalhaltungen, hergestellte Baustraßen sowie vollständig erstellte Abschnitte von Verkehrsanlagen besonders übergeben (Teilübergaben). Die BauGrund wird der Stadt den Übergabetermin mindestens 12 Werktage i im voraus schriftlich anzeigen. Das Ergebnis des Übergabetermins ist zu protokollieren und von den beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen.
12. Mit der Übergabe gehen der Besitz sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt über, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Die vor der Übergabe für die Unterhaltung und Verkehrssicherung erwachsenden Kosten gehören zu den Kosten der Maßnahme.
Veräußerung der Grundstücke
1. Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen übereignet die BauGrund der Stadt die öffentlichen Erschließungsflächen unentgeltlich.
2. Die BauGrund ist verpflichtet, den nicht zu öffentlichen Zwecken benötigten Grundbesitz
unter der Beachtung der Grundsätze des § 169 Abs. 6 BauGB und der
Förderungsvorschriften nach den Weisungen der Stadt zu veräußern. Dabei erbringt die BauGrund vorbehaltlich einer im Einzelfall zu treffenden, abweichenden Vereinbarung folgende Leistungen:
2.1 Vermarktungskonzept
Erstellung eines Vermarktungskonzeptes,
Suche nach Bauträgern, Bauherren und Investoren,
Maßnahmen zur Verkaufsförderung (Zusammenstellung von Verkaufsunterlagen, Offerten an Kaufinteressenten, Offerten an Multiplikatoren, Werbemaßnahmen),
2.2 Veranlassung von Investitionen zur Verkaufsvorbereitung
Freimachung von Grundstücken, Maßnahmen zur Beseitigung von Altlasten,
2.3 Vorbereitung und Abschluß von Grundstückskaufverträgen
Verhandlung mit Interessenten,
Einflußnahme auf die Bebauung gemäß § 169 Abs. 7 Satz 1 BauGB unter Beachtung der Vorgaben der Gemeinde,
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