BauGrund
04.01.95
Stadt. Soweit Versorgungsuntemehmen und die Telekom Versorgungseinrichtungen planen und ausführen, koordiniert die BauGrund deren Tätigkeit.
6. Die BauGrund erteilt die zur Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlichen Bauaufträge (Bauausführung). Dabei handelt sie im eigenen Namen für Rechnung der Stadt. Vor jeder Auftragsvergabe ist die Zustimmung der Stadt einzuholen; ausgenommen sind Aufträge und Zusatzaufträge mit einem Volumen bis 30.000,— DM (netto). Die BauGrund beachtet die Vergabevorschriften, die seitens der Stadt einzuhalten sind.
7. Die BauGrund beauftragt einen öffentlich-bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur, die Schlußvermessung durchzuführen und eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Grenzen eingehalten und sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind.
8. Soweit eine Projektsteuerung gemäß § 31 HOAI erforderlich ist, übernimmt BauGrund auch diese. Herzu gehören folgende Aufgaben:
8.1 Erarbeitung eines Programms für die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen,
8.2 Aufstellung und Fortschreibung eines Kosten- und Finanzierungsplans,
8.3 Koordinierung aller Planungs- und Bauaufgaben,
8.4 Aufstellung und Überwachung von Termin- und Zahlungsplänen, .
8.5 Führung der notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden,
8.6 Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs,
8.7 Abrechnung der gesamten Erschließungsmaßnahmen:
Zusammenstellung aller geprüften Schlußrechnungen,
Zusammenstellung der Brutto-Baukosten,
Schlußrechnungsstellung gegenüber der Stadt mit allen zur Prüfung erforderlichen Anlagen,
Nachweis der tatsächlichen Zahlungen.
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9. Die Planung und Bauausführung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der öffentlichen Vorschriften und der Förderbestimmungen zu erfolgen.
10. Die Baubeschreibungen, die Pläne (ausgenommen Detailpläne ohne gestalterische Bedeutung) sowie die Leistungsverzeichnisse sind der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Stadt ist verpflichtet, über die Genehmigung unverzüglich zu entscheiden.
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11 Die Stadt hat sich gegenüber der BauGrund hinsichtlich der mit der Errichtung der Anlagen
verbundenen Risiken so behandeln zu lassen, als sei sie selbst der Bauherr. Insbesondere XI
trägt die Stadt die Risiken der Beschädigung oder Zerstörung durch höhere Gewalt, Krieg,

