BauGrund
04.01.95
treuhänderischen Grundstücksrechte der BauGrund im Entwicklungsbereich ergibt. Dieser Bestand ist daneben in einer Karte 1 : 2500 auszuweisen und jährlich mit der Stadt abzustimmen.
9. Die BauGrund verpflichtet sich, im Entwicklungsbereich "ICE-Bahnhof Montabaur" keinen Grunderwerb für sich oder Dritte zu tätigen und tätigen zu lassen.
§4
Erschließung
1. Die Stadt kann BauGrund nach Maßgabe der folgenden Absätze mit der Herstellung der im Vertragsgebiet gelegenen Anlagen beauftragen. Die Beauftragung kann sich auf einzelne Bauabschnitte beschränken. Den näheren Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgaben regeln die Einzelaufträge. Im übrigen gelten auch hierfür die Bestimmungen dieses Vertrages.
2. Die Erschließung umfaßt die Herstellung folgender im Vertragsgebiet gelegener Anlagen:
die öffentlichen zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb des Baugebiets,
Sammelstraßen innerhalb des Entwicklungsgebietes,
Parkflächen und Grünanlagen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB,
Anlagen zum Schutz des Entwicklungsgebiets gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG,
öffentliche Abwasseranlagen einschließlich Grundstücksanschlüsse.
3. Die BauGrund wirkt durch Abstimmung mit den Versorgungsträgem und sonstigen Leitungsträgem darauf hin, daß die Versorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z.B. Postkabel, Strom-, Gas-, Wasserleitung) so rechtzeitig verlegt werden, daß eine zügige
Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter
Anlagen ausgeschlossen wird. Die BauGrund wird die Herstellung der Straßenbeleuchtung im Einvernehmen mit der Stadt durch den zuständigen Versorgungsträger veranlassen.
4. Zur Erschließung gehört auch die Herstellung von Anlagen über die Grenzen des Entwicklungsbereiches hinaus (äußere Erschließung), soweit diese zur Anbindung des Entwicklungsbereichs an die vorhandenen Erschließungsnetze notwendig sind; hierzu bedarf
es besonderer Vereinbarungen. Im übrigen ist die äußere Erschließung Sache der Stadt.
5. Die BauGrund vergibt die für die Erschließung erforderlichen Ingenieurleistungen und Architektenleistungen. Dabei handelt die BauGrund im eigenen Namen auf Rechnung der
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