BauGrund
04.01.95
§3
Erwerb und Neuordnung der Grundstücke, sonstige Ordnungsmaßnahmen
1. Auf Anweisung der Stadt erwirbt die BauGrund treuhänderisch im eigenen Namen Grundstücke im Entwicklungsbereich sowie zur Erlangung von Tauschgrundstücken in angrenzenden Bereichen. Dabei sind die durch den Gutachterausschuß ermittelten Werte zu beachten. Alle Grunderwerbsvorgänge bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die BauGrund darf beim Erwerb eines Grundstücks im städtebaulichen Entwicklungsbereich keinen höheren Kaufpreis vereinbaren als den, der ohne Aussicht auf die Entwicklung oder die Durchführung der Entwicklung bestehen würde. _ _
2. Vorbehaltlich einer im Einzelfall zu treffenden, abweichenden Regelung erbingt die £ BauGrund im Rahmen der Erwerbstätigkeit folgende Leistungen:
2.1 Prüfung, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren ® Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 BauGB anstreben,
2.2 Prüfung, ob von dem Grunderwerb eines Grundstücks abzusehen ist (§ 166 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BauGB), Unterbreitung eines Entscheidungsvorschlags an die Stadt,
2.3 Verhandlung mit Eigentümern mit dem Ziel des Abschlusses von Abwendungsvereinbarungen gemäß § 166 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BauGB, Ausarbeitung geeigneter Vertragsentwürfe,
2.4
2.5
Feststellung von Grundstücksdaten, Eigentümern und Belastungen durch Einsicht in Kataster und Grundbuch,
Beschaffung von Altlastengutachten,
§
2.6 Beschaffung von Verkehrswertgutachten,
2.7 Beratung bei der Wertermittlung in Bezug auf Besonderheiten des Grundstücks (einschließlich eventueller Aufbauten),
2.8 Auswertung der erstellten Gutachten,
2.9 Führung der Verkaufsverhandlungen mit Grundstückseigentümern sowie Abschluß j
der notariellen Kaufverträge, i
2.10 Abwicklung der Kaufverträge 1
f
fristgerechte Kaufpreiszahlungen
Überwachung der notariellen und grundbuchamtlichen Tätigkeiten wie Eintragung und Auflassungsvormerkungen, Eigentumsumschreibung,

