BauGrund
04.01.95
Präambel
Durch Entwicklungssatzung vom 31.05.1994, die am 29.08.1994 durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt und am 28.09.1994 bekanntgemacht worden ist, hat die Stadt ein ca. 51 ha großes, im Bereich Aubachwiesen gelegenes Gelände als städtebaulichen Entwicklungsbereich festgelegt, §§ 165 - 171 BauGB. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme dient dem Ziel, den mit Inbetriebnahme des neuen ICE-Bahnhofs in Montabaur entstehenden erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsplätzen zu decken. Die Maßnahme soll unter Beachtung ökologischer, sozialer und städtebaulich-gestalterischer Gesichtspunkte so weiter vorbereitet und durchgeführt werden, daß die Integration des neuen Bahnhofs ins Stadtgefüge ermöglicht und die Funktion Montabaurs als Mittelzentrum durch die Entwicklung eines neuen, hochwertigen Dienstleistungs- und Wohnstandortes aufgewertet wird.
0 Der Rat der Stadt hat am 31.05.1994 beschlossen, für den Entwicklungsbereich einen Bebauungsplan aufzustellen.
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§i
Gegenstand des Vertrages
1. Die Stadt beauftragt die BauGrund, die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "ICE- Bahnhof Montabaur" im ständigen Einvernehmen mit der Stadt als ihr Entwicklungsträger weiter vorzubereiten und durchzuführen sowie die hierfür dienenden Mittel zu bewirtschaften. Die BauGrund erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben im eigenen Namen für Rechnung der Stadt als deren Treuhänder. Der Leistungsumfang der BauGrund umfaßt den Erwerb und die Neuordnung der im Entwicklungsbereich liegenden Grundstücke, sonstige Ordnungsmaßnahmen, die Veräußerung der neugeordneten und erschlossenen Grundstücke
* zum Zwecke der Bebauung an Dritte, die Finanzierung, die Bewirtschaftung des Treuhandvermögens sowie die Steuerung der Gesamtmaßnahme.
fe 2. Grundlagen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sind die für den Entwicklungsbereich von der Stadt beschlossenen städtebaulichen Planungen. Die Stadt behält sich vor, diese Pläne zu ändern.
3. Hoheitliche Befügnisse werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.
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§2
Mitwirkung bei Planungsmaßnahmen und Gutachten
1. BauGrund wirkt bei der Erarbeitung von formellen und informellen städtebaulichen Planungen sowie bei der Einholung notwendiger Gutachten mit.
2. BauGrund übernimmt die Erörterung der Neugestaltung des Entwicklungsgebietes mit Eigentümern, Pächtern, Mietern usw. unter Mitwirkung der Stadt und des Planers.
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