Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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2 .

a)

Den Beteiligten steht ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu bis zum 30.06.1995, ohne daß es dazu einer Begründung bedarf.

/

b)

Im Falle des Rücktritts trägt die Mieterin die Kosten dieses Vertrages.

3.

Die Mieterin stellt die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen frei, die aus etwa verspäteter Herstellung und Übergabe sowie etwaiger mangelhafter Herstellung der Mietsache hergeleitet werden können.

Voraussetzung ist, daß die Vermieterin ihrerseits die ihr in diesem Zusammenhang gegen Dritte zustehenden Ansprüche an die Mieterin abtritt, und der Mieterin die zur Verfolgung dieser Ansprüche vorhandenen Informationen und Unterlagen übergibt und die Mieterin, soweit ihr das möglich ist, bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche gegen Dritte unterstützt.

§ 10 1 .

Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend -soweit zulässig- Anwendung finden.

2 .

Etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderliche Genehmigung Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.

3.

Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich die Mieterin gegenüber der Vermieterin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis -soweit zulässig-,

4.

Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen trägt die Mieterin.