Das von der Vermieterin an die Kommunalentwicklung Rheinland-Pfalz zu zahlende Beratungshonorar wird von der Mieterin auf Anforderung zeitgleich erstattet.
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5.
Nach Fertigstellung und Schlußabnahme der in § 1 Ziff. 1. genannten Gebäude und Anlagen sind die in den vorstehenden Ziff. 2. und 3. genannten Mietzahlung -mit Rückwirkung auf den Beginn des Mietverhältnisses nach § 2 Ziff. 1.- innerhalb von 3 Monaten endgültig festzulegen. /
§4
1 .
Die Miete ist -zuzüglich Mehrwertsteuer- monatlich im voraus, spätestens am 5. Werktag eine Monats spesenfrei an die Vermieterin zu zahlen. /
2 .
Alle Nebenkosten sind auf Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer unverzüglich zu zahlen.
Die Mieterin trägt alle für das Mietobjekt anfallenden laufenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, insbesondere Versicherungsprämien, Grundsteuern, Kosten für Strom, Gas und Heizung und Wasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr usw., auch durch das Projekt anfallende Schuldzinsen und Bankgebühren auf dem laufenden Girokonto der "Stadtentwicklung Montabaur GmbH". /
§5
1 .
Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten sonstige Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeerlaubnis oder bei anderen, für das Mietverhältnis wichtigen Zusammenhängen ein, hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
2 .
Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf die Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin vornehmen. Dabei kann die Vermieterin ihr Einvernehmen nur versagen, wenn wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, so insbesondere bei einer Nutzung für Vergnügungsstätten, Spieihallen, Gaststätten, Diskotheken usw.

