6 .
Zur Sicherung aller Ansprüche der Erbbauberechtigten, aus diesem Vertrag, insbesondere auf Zahlung der vorstehend vereinbarten Vertragsstrafe und der Entschädigung nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichten sich die Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten bis zum 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis spätestens zum Baubeginn, die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Erbbauberechtigten zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrage von DM 5.591.250,--
(i.W. Deutsche Mark fünfmillionenfünfhunderteinundneunzigtausendzweihundertfünfzig). auszuhändigen, die dem als Anlage 3) beigefügten Muster entspricht.
Den Beteiligten steht ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag bis zum 30.06.1995 zu, ohne daß es dazu einer Begründung bedarf. Der Erbbauberechtigten steht daneben ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrage zu, wenn die Grundstückseigentümer vorstehende Bürgschaft nicht bis zum 30.06.1996, bei früherem Baubeginn bis zum Baubeginn, vorlegen. Die Rückstritterklärung gegenüber einem der Grundstückseigentümer kann mit Wirkung gegenüber allen Eigentümern ausgesprochen werden.
7 .
Im Falle eines Rücktritts von diesem Vertrag tragen die Grundstückseigentümer die Kosten diese Vertrages. Im Falle eines Rücktritts der Erbbauberechtigten gern. § 2 Ziff. 4. tragen die Grundstückseigentümer alle bis dahin von der Erbbauberechtigten für die Baumaßnahmen aufgewandten Kosten, Gebühren und Auslagen.
§ 10
1 .
Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden übergehen, verpflichten sie sich, die ihnen hierin auferlegten Verpflichtungen auch ihren Rechtsnachfolgern auszuerlegen.
2 .
Mehrere Beteiligte auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Mehreren Berechtigten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigten zu.
3.
Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwerfen sich die jeweiligen Schuldner - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde - soweit zulässig -. Sie bewilligen die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ohne Fälligkeitsnachweis.
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