Akte 
Siitzung 09. Februar 1995
Entstehung
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abzüglich:

Mieteinnahmen, Zinsen für Mietstundungen evtl, verlorene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

und der anteiligen von der Mieterin getragenen bzw. erstatteten Kosten und Aufwendungen. Auf den als Anlage 2) zur Urkunde genommenen und zum Gegen­stand der Verhandlung gemachten Mietvertrag vom heutigen Tage wird Bezug genommen; er stellt eine rechtliche Einheit mit diesem Vertrag im Sinne von § 313 BGB dar.

Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung der Entschädigung alle Baugenehmigungs- und Bauunterlagen an die Grundstückseigentümer heraus­zugeben.

2 .

Die Erbbauberechtigte übernimmt keinerlei Gewähr und Haftung für für den Zustand der Aufbauten und Anlagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Erbbaurechts.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche der Erbbauberechtigten gegenüber Dritten gehen auf die Grundstückeigentümer über.

Die Erbbauberechtigte erklärt hiermit deren Abtretung; die Grundstückseigentümer nehmen die Abtretung an. i

Sollten zum Übergang der Gewährleistungsansprüche weitere Erklärungen oder Handlungen der Erbbauberechtigten erforderlich sein, so ist sie zu deren Abgabe bzw. Vornahme verpflichtet. Insbesondere verpflichtet sie sich, alle zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Eigentümer herauszugeben.

3.

Übernimmt der Grundstückseigentümer nach § 33 der Erbbaurechtsverordnung eingetragene Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten, so werden diese auf die Vergütung angerechnet.

4.

Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung gern. § 27 ErbbRVO, so soll die Industrie- und Handelskammer Koblenz ein Sachverständigen Gremium bestehend aus drei vereidigten Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens benennen. Dieses Gutachten soll entscheiden und die Parteien binden. Die Kosten des Gutachtens tragen die Grundstückeigentümer und die Erbbauberechtigte je zur Hälfte.

5.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich gegenüber der Erbbauberechtigten, den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundbesitz während der Dauer des Erbbaurechts nur mit Zustimmung der Erbbauberechtigten an Dritte zu veräußern.

Für den Fall der Zuwiderhandlung sind sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 300.000,--

(i.W. Deutsche Mark dreihunderttausend) verpflichtet.